Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

§14a EnWG - Was bei der gesetzlichen Bestimmung zu beachten ist

Für eine zuverlässige und stabile Stromversorgung

Bis 2030 sollen im Rahmen der Wärme- und der Verkehrswende rund sechs Millionen Wärmepumpen und sieben Millionen Wallboxen in den deutschen Haushalten installiert sein. Für die Stromnetze stellt das eine spürbare Mehrbelastung dar. Es gibt zwei Möglichkeiten, dem entgegenzuwirken, die Ertüchtigung der Netze und die intelligente Steuerung der Verbräuche. Droht ein lokales Verteilnetz zu Überlasten oder gar zusammenzubrechen, darf der Verteilnetzbetreiber den Strombezug von privaten Wärmepumpen und Wallboxen künftig herunterregeln. Dieser Vorgang wird als "dimmen" bezeichnet. Ende November 2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht, nach welchen Regeln dies zu erfolgen hat. Alle ab 2024 in Betrieb genommenen Verbrauchseinrichtungen müssen über die technischen Voraussetzungen der Fernregelung verfügen und diese auch zulassen. Zum Ausgleich profitieren die Betreiber von reduzierten Netzentgelten. Bereits bestehende Anlagen sind von der Regelung ausgenommen, können sich aber freiwillig zur Teilnahme anmelden. Für bereits angemeldete Bestandsanlagen gelten Übergangsregelungen. Im Falle eines Falles wird der Strombezug auf minimal 4,2 Kilowatt reduziert, was für den Betrieb von Wärmepumpen und Wallboxen völlig ausreichend ist.

Kurz und knapp! Was steckt dahinter?

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Bundesministerium der Justiz

Gesetzliche Grundlage

Hier gelangen Sie zu dem Gesetz § 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen.

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Bundesnetzagentur

Öffentliches Statement

Die Bundesnetzagentur beantwortet Fragen zum Thema der In­te­gra­ti­on der steu­er­ba­rer Ver­brauch­sein­rich­tun­gen.

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Grundlegende Fragen zum §14a EnWG

FAQ - Allgemeine Begriffserläuterung (bitte vorher lesen)

Da es für Sie als Kunden eventuell nicht sofort ersichtlich ist, mit welchen Rollen und Formulierungen im Energierecht gearbeitet wird, möchten wir Ihnen kurz aufführen was damit gemeint ist:


Rollenerklärungen


Anschlussnehmer
Die anschlussnehmende Person ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig anschlussnehmende und anschlussnutzende Person.

Anschlussnutzer
Anschlussnutzende Person ist, wer zur Entnahme von Strom aus dem Netz den Anschluss nutzt. Meistens ist das der Mieter - es kann aber auch bei selbstgenutztem Eigentum der Eigentümer sein. In diesem Fall wären Anschlussnehmer und Anschlussnutzer dieselbe Person.
Anlagenbetreiber
Person die eine Anlage nach §14a betreibt. Diese Person ist in der Regel der Anschlussnehmer kann aber auch der Anschlussnutzer sein.
Anlagenerrichter
Als Anlagenerrichter wird der Elektriker bezeichnet, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gelistet ist und somit die Konzession zum arbeiten im Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers besitzt. In der Regel sind alle gewerblichen Elektroinstallationsbetriebe bei dem Netzbetreiber, wo der Firmensitz beheimatet, ist eingetragen.
Netzbetreiber
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Norderstedt betrieben wird, handelt es sich bei dem Netzbetreiber um die Stadtwerke Norderstedt.
Messstellenbetreiber
Der Stromzähler gehört dem sogenannten Messstellenbetreiber. Das ist das Unternehmen, das den Zähler eingebaut hat und diesen betreibt.
Dazu zählt das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an Stromlieferanten und Netzbetreiber. Wer Messstellenbetreiber ist, können Sie auf Ihrem Zähler ablesen. Sollte dort Stadtwerke Norderstedt stehen, sind wir Ihr Messstellenbetreiber.

Energielieferant
Das Unternehmen, bei dem Sie einen Tarif zur Stromversorgung abgeschlossen haben. Sind Sie z.B. in der Grundversorgung, wären dies die Stadtwerke Norderstedt.


Begriffserklärungen


SVE
Steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des EnWG §14a
EMS
Ziel eines Energie Management Systems ist es, die zu Hause erzeugte Energie möglichst so zu nutzen und zu speichern, dass weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss.
Das kleine Gerät wird meistens durch den Anlagenerrichter im Zählerkasten installiert. Dort erfasst und analysiert es die zur Optimierung relevanten Energieströme des Haushalts. Dazu gehören der erzeugte Strom und der Strombezug zeitlich flexibler und steuerbarer Verbraucher.

TAB
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung Nord, eine technische Grundlage für die Anlagenerrichter in der unter anderem festgehalten ist, wie der Anschluss von elektrotechnischen Anlagen zu erfolgen hat.
NAV
Die Niederspannungsanschlussverordnung bildet den gültigen Rechtsrahmen zur Anschlussherstellung / - nutzung.
BKZ
Ein Baukostenzuschuss ist ein finanzieller Zuschuss bei der Errichtung von neuen Anlagen, welcher von Versorgungsbetrieben für die Erschließung von Grundstücken verlangt wird.
Hierbei ist der Bezug von bis zu 30 kW durch die Gesetzgebung Baukostenzuschuss befreit.

Steuerung / Dimmen
Muss Ihre steuerbare Verbauchseinrichtung aufgrund von einer Überlastung des Ihnen vorgelagerten Netzes in Ihrer Leistung beschränkt werden, redet der Gesetzgeber vom "Dimmen" oder auch vom "Steuern".
öffentliche Ladepunkte
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV).
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.
Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.
Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in diesen FAQ verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Warum ist eine netzdienliche Dimmung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen.
Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut.
Wenn am Abend mehrere Haushalte zeitgleich ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein lokales Verteilnetz zu Überlasten.
Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, ist als Übergangslösung eine netzdienliche Dimmung notwendig.
Somit besteht das Ziel des §14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern. 

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber (Stadtwerke Norderstedt für das Norderstedter Stadtgebiet) ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs, zur Netzentlastung gestattet.
Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig, dies wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt.

Was bedeutet „Steuerung“ bzw. „Dimmen“ und wann darf der Netzbetreiber steuern?

Mit „Steuerung“ ist eine temporäre Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf bis zu 4,2 kW (auch „Dimmen“) gemeint.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. 

Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die steuerbaren Verbrauchseinrichtung im betroffenen Netzbereich zu drosseln.
Dies nennt man „netzorientierte Steuerung“.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und nach ihrer Priorität automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen.
Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, muss in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem (durch den Messstellenbetreiber) sowie ein Energiemanagementsystem (durch Ihren Anlagenerrichter) verbaut sein oder werden.
Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie durch Ihren Elektrofachbetrieb.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen. Sobald wir vorsehen bei Ihnen das Messsystem zu wechseln (sollten wir ihr Messstellenbetreiber sein), erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung.

Wir bitten, von Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Wen betrifft das Gesetz § 14a EnWG und was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des §14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SVE) mit einer Leistung ab 4,2 kW (Netzbezug) in der Netzebene 7 (Niederspannung) wie: 
 
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 
Ausnahmen:  Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) 

- Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW

 -Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW 
Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend) 
 
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Hinweis:
Hierbei ist es egal ob der Speicher im Gleichstrom (DC) oder Wechselstromkreis (AC) angebunden wird.
Maßgeblich für die Teilnahme am §14 a ist die angegebene Leistung des möglichen Bezugs des Speichers aus dem Datenblatt.
Eine Regelung die den Speicher per Software dem Bezug aus dem Netz untersagt oder die Leistung des Speichers reduziert, ist hierbei nicht maßgeblich zur Ermittlung der Teilnahme.

Was bedeutet der § 14a EnWG für mich?

Wenn ausschließlich eine PV-Anlage dauerhaft Ihren Haushalt mit Strom versorgt, ändert sich nichts - in diesem Fall sind Sie unabhängig vom Stromnetz.

Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, wird eine netzdienliche Dimmung notwendig.
Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter, nur etwas langsamer.   

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen.  
Die Verbrauchseinrichtungen sollen zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt) werden und vollständige Abschaltungen der SVE sollen verhindert werden.  
Ist eine SVE aber nicht für ein Dimmen vorbereitet, so kann diese auch in Stufen heruntergefahren werden. Diese Umsetzung der Steuerung muss durch den Anlagenerrichter des Anlagenbetreibers umgesetzt werden.  

Werde ich zu bestimmten Zeiten nicht mehr mit Strom versorgt?

Nein.
Der normale Strombezug des Haushalts bleibt von der Steuerung unberührt.
Der Netzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen SVE dimmen.
 

Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht lädt oder meine Wärmepumpe nicht mehr heizt?

Nein.
Wenn der Netzbetreiber die Anlagen dimmt, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar.
So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden - nur etwas langsamer als gewohnt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen sowie für kurze Zeiträume (max. zwei Stunden am Tag, Präventivmaßnahme) notwendig sein werden.

Wie lange darf ein Haushalt auf einen Leistungswert gedimmt werden?

Die sogenannte präventive Maßnahme (Leistungsreduzierung) darf maximal zwei Stunden am Tag dauern.

Ist auch der Haushaltsbezug von einer Steuerung betroffen?

Nein.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es werden ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt.

Wie sind die Eigentumsgrenzen?

 

Wie erfolgt die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung? Direkt bei den Stadtwerken? Oder über meinen Anlagenerrichter?

Der Anlagenbetreiber einer SVE legt nach Beratung mit dessen Installateur fest, ob die Anlage bzw. die §14a Geräte: 

1. als SVE (steuerbare Verbauchseinrichtung, Einzelgerätsteuerung) oder  
2. als SteuNA über ein EMS (steuerbarer Netzanschluss, mehr als ein Gerät was am §14a teilnehmen muss)

betrieben werden soll. Der Anlagenerrichter ist verpflichtet diese Geräte beim Netzbetreiber anzumelden.

Hat der Anlagenbetreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (sVE) ein Wahlrecht, ob er an der netzorientieren Steuerung teilnimmt?

Nein.
Eine Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist für alle nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW verpflichtend. 

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen zum Beispiel nicht öffentliche Wallboxen, Wärmepumpen (inkl. Heizstab), Batteriespeicher sowie Klima- und Kälteanlagen. 

Was bedeutet die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber für mich?

Die technische Umsetzung zur Steuerung kann später sowohl über konventionelle Steuerungstechnik als auch über das intelligente Messsystem durch den Netzbetreiber umgesetzt werden.

Hinweis:
Das Messsystem wird hierbei durch Ihren Messstellenbetreiber gestellt.
Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen. Sobald wir vorsehen bei Ihnen das Messsystem zu wechseln, erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung im Vorwege.

Wir würden Sie somit darum bitten, vor Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Art der Steuerung

Es kann zwischen zwei verschiedenen Arten der Steuerung entschieden werden: 

  1. Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): 

  • Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage

  • Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen (ggf. 0 kW) 

      2. Steuerung mittels Energiemanagementsystem (EMS): 

  • Mindestleistung für EMS wird mittels bereits definierter Formeln unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet (bei mehreren Anlagen)

  • Der Anlagenbetreiber kann den Sollwert für netzwirksamen Leistungsbezug nach eigener Maßgabe einsetzen

  • Eigenverbrauch von PV-Strom ist im Steuerungsfall möglich 

*Nur beim präventiven Steuern

Ab wann besteht der Anspruch auf Netzentgeltreduzierung nach §14a?

Wann besteht der Anspruch?
Das verringerte Netzentgelt erhält der Anlagenbetreiber nach Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SVE) durch Ihren Anlagenerrichter beim Netzbetreiber.
Das Datum der Inbetriebnahme der SVE ist hierfür maßgeblich.

Wie wird die Reduzierung weiter gereicht?
Die Netzentgeltreduzierung erfolgt, unabhängig von dem Einbau der Steuerungstechnik durch den Netzbetreiber, durch Ihren Energielieferanten.

Wie hoch ist die Mindestbezugsleistung der Geräte im Steuerfall?

In einem Steuerfall durch den Netzbetreiber liegt die Mindestbezugsleistung des Gerätes bei 4,2 kW.
Sollte Ihr Gerät nicht auf diese Leistung reduzierbar sein, so ist der nächst kleinere Werte anzusteuern.

Wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wallbox + Wärmepumpe + Speicher) im Haus betrieben werden, dann wird die Gesamtmindestleistung über eine Formel errechnet, die durch die Bundesnetzagentur definiert wurde.
Der Mindestbezugsleistung aller Geräte wird somit auf  > 4,2 kW ansteigen.

Können alle Gerätearten an der Steuerung teilnehmen?

Nein.
Reduzierte Netzentgelte im Sinne der Steuerbarkeit nach § 14a sind ausschließlich den in diesem FAQ aufgeführten Geräten vorbehalten.
Weitere Geräte wie Nachtspeicherheizungen sind explizit ausgenommen. Hier können bestehende Anlagen ebenfalls wie zuvor weiter betrieben werden. 

 

Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung aber keine Vereinbarung nach §14a EnWG. Was muss ich beachten?

Erstmal nichts.
Sie können freiwillig am neuen §14a EnWG teilnehmen, sofern die Geräte steuerbar sind und mehr als 4,2 kW verbrauchen.
Wenn ein Verbraucher sich einmal entschieden hat, dem Netzbetreiber die Möglichkeit der Drosselung einzuräumen, kann er dies nicht wieder rückgängig machen.

Für die Teilnahme am §14a EnWG ist allerdings ein SmartMeter und der Einbau einer Schalt- bzw. Steuereinheit durch den Netzbetreiber notwendig.
Zusätzlich muss Ihr Anlagenerrichter Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber anmelden (falls noch nicht geschehen) sowie die Schalt- bzw. Steuereinheit anschließen und steuerfähig machen.

Was erhalte ich im Gegenzug zur Verpflichtung am § 14 a teilnehmen zu müssen?

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt:
Mit der nächsten Stromrechnung ihres Energielieferanten zahlen Sie weniger Netzentgelte. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst.

Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:  

  • Modul 1
    Pauschale Reduzierung: Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt gilt eine Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Informationen zur Reduzierung des Preises im Netzgebiet der Stadtwerke Norderstedt erhalten Sie in unserem aktuellen Preisblatt

  • Modul 2
    Prozentuale Reduzierung: Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (des Netzengeltes) um 60 Prozent. Außerdem wird Ihnen die Grundgebühr des separaten Zählers erlassen. 
    Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen. 

Die aktuellen Reduzierungen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Preisblatt

Die Netzentgeltreduzierung wird von Ihrem Energielieferanten auf der Rechnung ausgewiesen. 
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte immer Ihren Energielieferanten, sollten Sie nicht durch die Stadtwerke Norderstedt mit Strom versorgt werden.

Woran erkenne ich die Leistung meines Gerätes?

Die Leistung des Gerätes finden Sie in der Regel immer auf dem Typenschild oder in dem Datenblatt zu Ihrem Gerät. Die Leistung des Gerätes wird immer in kW oder kVA angegeben. Bei Energiespeichern ist darauf zu achten, dass die AC-Leistung als Wert maßgebend ist.
Generell können Sie sich bei Rückfragen hierzu immer an Ihren Fachbetrieb wenden, der Ihnen das Gerät eingebaut hat.

Welche Energiespeicher fallen in den § 14 a?

In den § 14 a fallen alle Speicher mit Ein-/ Ausspeiseleistung größer 4,2 kW.


Das heißt, auch Speicher die z.B. über den Wechselrichter einer PV Anlage (somit im DC-Spannungspfad) angeschlossen sind oder auch Speicher die durch eine Software daran gehindert werden, Strom zu beziehen fallen in die Pflicht der steuerbarkeit nach § 14 a.

Bei Interesse können Sie sich gerne den Wortlaut der Beschlusskammer 6 des Bundeswirtschaftsministeriums zum § 14 a durchlesen, in dem die Geräte genau definiert werden.

Ich möchte auch vom §14a profitieren (Altanlage)

Sie können auch mit einer Altanlage reduzierte Netzentgelte in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Anlage mit denselben Parametern versehen ist, wie der §14a es vorgibt.

Beachten Sie bei der Entscheidung bitte auch, dass es durch den Gesetzgeber vorgegeben ist, wenn Sie einmal am §14a teilnehmen, dass es keine Möglichkeit gibt diesen dann wieder zu verlassen. Über die Pflichten die damit einher gehen, können Sie alles weitere in unseren FAQ lesen.


Das heißt:

Bei der Anlage handelt es sich um eine Wallbox , Wärmepumpe , Klimaanlage oder einen Energiespeicher mit einer Leistungsaufnahme von mindestens 4,2 kW.

Die Anlage kann als steuerbare Verbrauchseinrichtung arbeiten oder an ein Energie Management System eingebunden werden.

Was muss ich bei den Stadtwerken beantragen?

Ihre bereits vor 2024 errichtete Anlage muss von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet werden.
In der Kommunikation teilt der Installateur uns mit, dass es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, die bestehen bleibt und lediglich nach §14a angemeldet werden soll um hier vom §14a profitieren zu können.

Warum ist das so wichtig?

Wir prüfen neue Anmeldungen auf Netzverträglichkeit.
Sollte der Installateur nicht den Zusatz aufführen das die bestehende Anlage weiter betrieben wird, gehen wir davon aus, dass es sich um eine neue Anlage handelt, was sich ggf. dann auf den Genehmigungsprozess auswirkt, da evtl. Ihr Netzanschluss nicht die erforderliche Leistung für 2 Geräte hat.

 

Pflichten des Kunden (Anlagebetreiber)

FAQ - Allgemeine Begriffserläuterung (bitte vorher lesen)

Da es für Sie als Kunden eventuell nicht sofort ersichtlich ist, mit welchen Rollen und Formulierungen im Energierecht gearbeitet wird, möchten wir Ihnen kurz aufführen was damit gemeint ist:


Rollenerklärungen


Anschlussnehmer
Die anschlussnehmende Person ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig anschlussnehmende und anschlussnutzende Person.

Anschlussnutzer
Anschlussnutzende Person ist, wer zur Entnahme von Strom aus dem Netz den Anschluss nutzt. Meistens ist das der Mieter - es kann aber auch bei selbstgenutztem Eigentum der Eigentümer sein. In diesem Fall wären Anschlussnehmer und Anschlussnutzer dieselbe Person.
Anlagenbetreiber
Person die eine Anlage nach §14a betreibt. Diese Person ist in der Regel der Anschlussnehmer kann aber auch der Anschlussnutzer sein.
Anlagenerrichter
Als Anlagenerrichter wird der Elektriker bezeichnet, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gelistet ist und somit die Konzession zum arbeiten im Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers besitzt. In der Regel sind alle gewerblichen Elektroinstallationsbetriebe bei dem Netzbetreiber, wo der Firmensitz beheimatet, ist eingetragen.
Netzbetreiber
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Norderstedt betrieben wird, handelt es sich bei dem Netzbetreiber um die Stadtwerke Norderstedt.
Messstellenbetreiber
Der Stromzähler gehört dem sogenannten Messstellenbetreiber. Das ist das Unternehmen, das den Zähler eingebaut hat und diesen betreibt.
Dazu zählt das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an Stromlieferanten und Netzbetreiber. Wer Messstellenbetreiber ist, können Sie auf Ihrem Zähler ablesen. Sollte dort Stadtwerke Norderstedt stehen, sind wir Ihr Messstellenbetreiber.

Energielieferant
Das Unternehmen, bei dem Sie einen Tarif zur Stromversorgung abgeschlossen haben. Sind Sie z.B. in der Grundversorgung, wären dies die Stadtwerke Norderstedt.


Begriffserklärungen


SVE
Steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des EnWG §14a
EMS
Ziel eines Energie Management Systems ist es, die zu Hause erzeugte Energie möglichst so zu nutzen und zu speichern, dass weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss.
Das kleine Gerät wird meistens durch den Anlagenerrichter im Zählerkasten installiert. Dort erfasst und analysiert es die zur Optimierung relevanten Energieströme des Haushalts. Dazu gehören der erzeugte Strom und der Strombezug zeitlich flexibler und steuerbarer Verbraucher.

TAB
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung Nord, eine technische Grundlage für die Anlagenerrichter in der unter anderem festgehalten ist, wie der Anschluss von elektrotechnischen Anlagen zu erfolgen hat.
NAV
Die Niederspannungsanschlussverordnung bildet den gültigen Rechtsrahmen zur Anschlussherstellung / - nutzung.
BKZ
Ein Baukostenzuschuss ist ein finanzieller Zuschuss bei der Errichtung von neuen Anlagen, welcher von Versorgungsbetrieben für die Erschließung von Grundstücken verlangt wird.
Hierbei ist der Bezug von bis zu 30 kW durch die Gesetzgebung Baukostenzuschuss befreit.

Steuerung / Dimmen
Muss Ihre steuerbare Verbauchseinrichtung aufgrund von einer Überlastung des Ihnen vorgelagerten Netzes in Ihrer Leistung beschränkt werden, redet der Gesetzgeber vom "Dimmen" oder auch vom "Steuern".
öffentliche Ladepunkte
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV).
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.
Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.
Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in diesen FAQ verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Wen betrifft das Gesetz § 14a EnWG und was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des §14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SVE) mit einer Leistung ab 4,2 kW (Netzbezug) in der Netzebene 7 (Niederspannung) wie: 
 
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 
Ausnahmen:  Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) 

- Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW

 -Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW 
Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend) 
 
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Hinweis:
Hierbei ist es egal ob der Speicher im Gleichstrom (DC) oder Wechselstromkreis (AC) angebunden wird.
Maßgeblich für die Teilnahme am §14 a ist die angegebene Leistung des möglichen Bezugs des Speichers aus dem Datenblatt.
Eine Regelung die den Speicher per Software dem Bezug aus dem Netz untersagt oder die Leistung des Speichers reduziert, ist hierbei nicht maßgeblich zur Ermittlung der Teilnahme.

Hat der Anlagenbetreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (sVE) ein Wahlrecht, ob er an der netzorientieren Steuerung teilnimmt?

Nein.
Eine Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist für alle nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW verpflichtend. 

Welche Pflichten hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SVE) muss durch seinen beauftragten Anlagenerrichter: 
- jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus anmelden
- jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzeigen 
- jegliche Änderungen in der Steuerungsart (Direktsteuerung, EMS-Steuerung) dem Netzbetreiber vor Veränderung der Steuerungsart mitteilen 
 
Darüber hinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. 
 
Dokumentationspflicht: 
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.
Die genannten Informationen sind mindestens zwei Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten. 

Was ist wenn eine SVE nicht steuerbar ist (Anlagenbetreiber Verschulden)?

Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet ist und stets steuerbar ist.
Im Klartext bedeutet dies, dass die §14a pflichtigen Geräte, die der Anlagenbetreiber verbauen lässt, eine Anbindung zur Steurbarkeit vorhalten müssen, da diese dauerhaft steuerbar sein müssen.
 
Sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen.  

Der Anlagenbetreiber hat technisch sicherzustellen, dass im Fall konkurrierender Anforderungen mit anderweitigen Steuerungsmaßnahmen, insbesondere marktlicher Laststeuerung, der Reduzierung nach dieser Festlegung stets insoweit Vorrang eingeräumt wird, als die Anforderung des Netzbetreibers über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht.
Dies bedeutet für Sie: Sollten Sie einen Dienstleister damit beauftragt haben, beispielsweise den Netzbezug des Speichers oder der Wallbox, nur zu besonderen Zeitpunkten zu ermöglichen (z.B. wenn der Strom des Lieferanten grade extrem günstig ist), so ist technisch durch den Anlagenbetreiber umzusetzen, dass der Steuerbefehl des Netzbetreibers zur Reduzierung des Netzbezuges immer vorrangig zu dem Befehl Ihres Dienstleisters zu behandeln ist.

Sollten die hierüber genannten Punkte nicht als gegeben betrachtet werden können, so verlieren Sie Ihren Anspruch auf Netzentgeltreduzierung. Des Weiteren kann der Netzbetreiber in diesem Fall die Anschlussnutzung bis zur Umsetzung der hierüber genannten Vorgaben unterbrechen, sollten ihm Hinweise vorliegen, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht ausgeschlossen werden können.

Was muss ich betrachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung plane?

Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb gesetzt wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist diese Regelung für Sie verpflichtend.  

Demnach haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, wobei Sie derzeit aus zwei Modulen wählen können: 

Modul 1
Standard Modul für alle Anlagenbetreiber 

Modul 2
Nur für Anlagenbetreiber ohne Lastgangmessung 
Für Modul 2 muss ein separater Zähler installiert werden, auf dem ausschließlich die §14a Anlage betrieben wird.

Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) der Stadtwerke Norderstedt als auch den technischen Richtlinien für elektrische Anlagen entsprechen.  
Was genau dies bedeutet können Sie von Ihrem Anlagenerrichter erfahren.

Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?

Für die netzorientierte Steuerung benötigen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox.
Zum jetzigen Zeitpunkt reicht es aus, wenn Sie das Messsystem sowie die Steuerbox beim Messstellenbetreiber beauftragt haben.
Außerdem muss die Kommunikationsanbindung ihrer Anlage nach den technischen Anschlussbedingungen (TAB) Stadtwerke Norderstedt, durch Ihren Anlagenerrichter hergestellt werden. 

Die Kosten zur Herstellung der Steuerbarkeit durch den Anlagenerrichter trägt der Anlagenbetreiber der steuerbaren Verbrauchseinheit.
Die Preisobergrenzen für das intelligente Messsystem sowie für die Steuerbox sind von der BNetzA vorgegeben und belaufen sich aktuell auf 80 € jährlich. Die Kosten könnten in Zukunft von der BNetzA angepasst werden. 
 
In der Übergangszeit kann es vorkommen, dass wir präventiv Steuern müssen. Sollte eine präventive Steuerung in ihrem Netzgebiet notwendig sein, kontaktieren wir Sie direkt.
Zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt keine präventive Steuerung nach der aktuellen §14a Regelung in unserem Netzgebiet. 

Sollte es dennoch nötig sein vorzeitig präventiv zu steuern, wird dies über konventionelle Technik, wie potentialfreie Relaiskontakte oder vorgeschaltete Schütze, erfolgen.
Die Installation der Technik auf Kundenseite, ist vom Anlagenbetreiber zu beauftragen und durch den Anlagenerrichter herzustellen.

Welche Umbauten an der elektrischen Installation sind notwendig und von wem werden diese ausgeführt?

Alle Umbauten müssen durch Ihren Anlagenerrichter (eingetragener Installateur) geschehen.
Dieser sollte Sie ebenfalls über die möglichen technischen Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen unserer technischen Anschlussbedingungen (TAB) beraten und diese dann mit Ihnen abstimmen.

Was muss ein Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Netzbetreiber melden?

Was ist zu melden:

Jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (SVE) muss stellvertretend für den Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme durch Ihren beauftragen Anlagenerrichter an den Netzbetreiber gemeldet werden, genauso wie eine Leistungsveränderung oder der Rückbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Wann ist die SVE zu melden:

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) Vorgaben wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt, dass eine Anmeldung zwei Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist.
Die zeitlichen Vorgaben aus unseren TAB sind dabei durch den Anlagenerrichter zu beachten bzw. einzuhalten.

Wann muss ein Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Netzbetreiber melden?

Wann ist die steuerbare Verbrauchseinrichtung (SVE) anzumelden?

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen Vorgaben, wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt, dass eine Anmeldung zwei Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist. Die zeitlichen Vorgaben aus unseren technischen Anschlussbedingungen sind dabei durch den Anlagenerrichter einzuhalten. 

Was ist zu melden?

Jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung muss stellvertretend für den Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme durch Ihren beauftragen Anlagenerrichter an den Netzbetreiber gemeldet werden, genauso wie eine Leistungsveränderung oder der Rückbau einer SVE.

Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?

Die Übergangszeit für diese Anlagen geht bis zum 31.12.2028.
Bis dahin können Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln.  
 

Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Anlagenbetreiber bestehen. 

Ausnahmen:  

  • Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme 

  • Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln 

  • Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig 

  • Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln. 

  • Wenn ein Verbraucher sich einmal entschieden hat, dem Netzbetreiber die Möglichkeit der Drosselung einzuräumen, kann er dies allerdings nicht wieder rückgängig machen. 

(AKTIV) Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?

Wie und Wo?

Ihr Anlagenerrichter, hat die Möglichkeit uns das Dokument  Anmeldung zum Netzanschluss elektronisch zukommen zu lassen, um Ihre Anlage bei uns anzumelden. 
Alternativ kann dies auch in der Anmeldung von Ladeinfrastruktur, der Anmeldung einer Photovoltaikanlage oder der Anmeldung eines Energiespeichers durch den Anlagenerrichter erfolgen.
Die Unterlagen findet der Installateur bei uns auf der Homepage im Punkt Netzanschluss.

Wann ist die SVE zu melden:

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen Vorgaben wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt das eine Anmeldung 2 Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist.
Die zeitlichen Vorgaben aus unseren technischen Anschlussbedingungen sind dabei durch den Anlagenerrichter zu beachten bzw. einzuhalten. 

Art der Steuerung

Es kann zwischen zwei verschiedenen Arten der Steuerung entschieden werden: 

  1. Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung): 

  • Reduzierung auf eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage

  • Sofern durch Anlage technisch nicht machbar, ist der nächstkleinere Wert umzusetzen (ggf. 0 kW) 

      2. Steuerung mittels Energiemanagementsystem (EMS): 

  • Mindestleistung für EMS wird mittels bereits definierter Formeln unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors berechnet (bei mehreren Anlagen)

  • Der Anlagenbetreiber kann den Sollwert für netzwirksamen Leistungsbezug nach eigener Maßgabe einsetzen

  • Eigenverbrauch von PV-Strom ist im Steuerungsfall möglich 

*Nur beim präventiven Steuern

Was bedeutet „Steuerung“ bzw. „Dimmen“ und wann darf der Netzbetreiber steuern?

Mit „Steuerung“ ist eine temporäre Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf bis zu 4,2 kW (auch „Dimmen“) gemeint.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. 

Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die steuerbaren Verbrauchseinrichtung im betroffenen Netzbereich zu drosseln.
Dies nennt man „netzorientierte Steuerung“.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und nach ihrer Priorität automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen.
Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, muss in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem (durch den Messstellenbetreiber) sowie ein Energiemanagementsystem (durch Ihren Anlagenerrichter) verbaut sein oder werden.
Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie durch Ihren Elektrofachbetrieb.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen. Sobald wir vorsehen bei Ihnen das Messsystem zu wechseln (sollten wir ihr Messstellenbetreiber sein), erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung.

Wir bitten, von Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Ist ein weiterer Zählerplatz in der Verteilung bzw. ein weiterer Zähler erforderlich?

Besprechen Sie bitte mit Ihrem Anlagenerrichter, ob Sie die Möglichkeit haben, einen weiteren Zähler bei Ihnen in der Elektroverteilung einzubauen.


Wird ein eigener Zähler aussließlich für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Moduls nötig?
Modul 1 - Nein 
Modul 2 - Ja, über diesen Zählerplatz wird dann ausschließlich die SVE betrieben (kein anderer Anlagenteil) 

Muss bei mir der Zähler gewechselt werden, wenn ich meine §14a Anlage in Betrieb setze?

Nein.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der SVE erfolgen. Sobald wir vorsehen, bei Ihnen das Messsystem zu wechseln, erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung im Vorwege.

Wir würden Sie somit darum bitten, vor Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Mehrere Anlagenbetreiber mit einer SVE an einem Netzanschlusspunkt?

Wenn Sie zum Beispiel als Mieter einer Gewerbeimmobilie an einem Netzanschluss mit einem §14a pflichtigen Gerät (z.B. einer Wallbox) angeschlossen werden und an diesem Netzanschluss weitere Mieter mit einem §14a pflichtigen Gerät (z.B. einer Wallbox) angeschlossen werden, dann wird für die zentrale Koordination zur Steuerbarkeit dieser Anlagen der Einsatz eines Energie Management Systems empfohlen.

Wer ist für die Anbindung an die Schalttechnik des Messstellenbetreibers / Stadtwerke Norderstedt verantwortlich?

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist für die Anbindung an die Schalttechnik des Messstellenbetreibers zuständig.
Der Anlagenerrichter muss diese Arbeiten im Auftrag des Anlagenbetreibers übernehmen und die Anlagen bei dem Netzbetreiber anmelden.

Technische Fragen zum §14a EnWG

FAQ - Allgemeine Begriffserläuterung (bitte vorher lesen)

Da es für Sie als Kunden eventuell nicht sofort ersichtlich ist, mit welchen Rollen und Formulierungen im Energierecht gearbeitet wird, möchten wir Ihnen kurz aufführen was damit gemeint ist:


Rollenerklärungen


Anschlussnehmer
Die anschlussnehmende Person ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig anschlussnehmende und anschlussnutzende Person.

Anschlussnutzer
Anschlussnutzende Person ist, wer zur Entnahme von Strom aus dem Netz den Anschluss nutzt. Meistens ist das der Mieter - es kann aber auch bei selbstgenutztem Eigentum der Eigentümer sein. In diesem Fall wären Anschlussnehmer und Anschlussnutzer dieselbe Person.
Anlagenbetreiber
Person die eine Anlage nach §14a betreibt. Diese Person ist in der Regel der Anschlussnehmer kann aber auch der Anschlussnutzer sein.
Anlagenerrichter
Als Anlagenerrichter wird der Elektriker bezeichnet, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gelistet ist und somit die Konzession zum arbeiten im Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers besitzt. In der Regel sind alle gewerblichen Elektroinstallationsbetriebe bei dem Netzbetreiber, wo der Firmensitz beheimatet, ist eingetragen.
Netzbetreiber
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Norderstedt betrieben wird, handelt es sich bei dem Netzbetreiber um die Stadtwerke Norderstedt.
Messstellenbetreiber
Der Stromzähler gehört dem sogenannten Messstellenbetreiber. Das ist das Unternehmen, das den Zähler eingebaut hat und diesen betreibt.
Dazu zählt das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an Stromlieferanten und Netzbetreiber. Wer Messstellenbetreiber ist, können Sie auf Ihrem Zähler ablesen. Sollte dort Stadtwerke Norderstedt stehen, sind wir Ihr Messstellenbetreiber.

Energielieferant
Das Unternehmen, bei dem Sie einen Tarif zur Stromversorgung abgeschlossen haben. Sind Sie z.B. in der Grundversorgung, wären dies die Stadtwerke Norderstedt.


Begriffserklärungen


SVE
Steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des EnWG §14a
EMS
Ziel eines Energie Management Systems ist es, die zu Hause erzeugte Energie möglichst so zu nutzen und zu speichern, dass weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss.
Das kleine Gerät wird meistens durch den Anlagenerrichter im Zählerkasten installiert. Dort erfasst und analysiert es die zur Optimierung relevanten Energieströme des Haushalts. Dazu gehören der erzeugte Strom und der Strombezug zeitlich flexibler und steuerbarer Verbraucher.

TAB
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung Nord, eine technische Grundlage für die Anlagenerrichter in der unter anderem festgehalten ist, wie der Anschluss von elektrotechnischen Anlagen zu erfolgen hat.
NAV
Die Niederspannungsanschlussverordnung bildet den gültigen Rechtsrahmen zur Anschlussherstellung / - nutzung.
BKZ
Ein Baukostenzuschuss ist ein finanzieller Zuschuss bei der Errichtung von neuen Anlagen, welcher von Versorgungsbetrieben für die Erschließung von Grundstücken verlangt wird.
Hierbei ist der Bezug von bis zu 30 kW durch die Gesetzgebung Baukostenzuschuss befreit.

Steuerung / Dimmen
Muss Ihre steuerbare Verbauchseinrichtung aufgrund von einer Überlastung des Ihnen vorgelagerten Netzes in Ihrer Leistung beschränkt werden, redet der Gesetzgeber vom "Dimmen" oder auch vom "Steuern".
öffentliche Ladepunkte
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV).
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.
Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.
Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in diesen FAQ verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Wen betrifft das Gesetz § 14a EnWG und was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des §14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SVE) mit einer Leistung ab 4,2 kW (Netzbezug) in der Netzebene 7 (Niederspannung) wie: 
 
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 
Ausnahmen:  Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) 

- Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW

 -Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW 
Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend) 
 
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Hinweis:
Hierbei ist es egal ob der Speicher im Gleichstrom (DC) oder Wechselstromkreis (AC) angebunden wird.
Maßgeblich für die Teilnahme am §14 a ist die angegebene Leistung des möglichen Bezugs des Speichers aus dem Datenblatt.
Eine Regelung die den Speicher per Software dem Bezug aus dem Netz untersagt oder die Leistung des Speichers reduziert, ist hierbei nicht maßgeblich zur Ermittlung der Teilnahme.

Was muss ich betrachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung plane?

Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb gesetzt wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist diese Regelung für Sie verpflichtend.  

Demnach haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, wobei Sie derzeit aus zwei Modulen wählen können: 

Modul 1
Standard Modul für alle Anlagenbetreiber 

Modul 2
Nur für Anlagenbetreiber ohne Lastgangmessung 
Für Modul 2 muss ein separater Zähler installiert werden, auf dem ausschließlich die §14a Anlage betrieben wird.

Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) der Stadtwerke Norderstedt als auch den technischen Richtlinien für elektrische Anlagen entsprechen.  
Was genau dies bedeutet können Sie von Ihrem Anlagenerrichter erfahren.

Welche Umbauten an der elektrischen Installation sind notwendig und von wem werden diese ausgeführt?

Alle Umbauten müssen durch Ihren Anlagenerrichter (eingetragener Installateur) geschehen.
Dieser sollte Sie ebenfalls über die möglichen technischen Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen unserer technischen Anschlussbedingungen (TAB) beraten und diese dann mit Ihnen abstimmen.

Wie kann ich die Steuerbarkeit meiner Verbrauchseinrichtung herstellen?

Für die netzorientierte Steuerung benötigen Sie ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox.
Zum jetzigen Zeitpunkt reicht es aus, wenn Sie das Messsystem sowie die Steuerbox beim Messstellenbetreiber beauftragt haben.
Außerdem muss die Kommunikationsanbindung ihrer Anlage nach den technischen Anschlussbedingungen (TAB) Stadtwerke Norderstedt, durch Ihren Anlagenerrichter hergestellt werden. 

Die Kosten zur Herstellung der Steuerbarkeit durch den Anlagenerrichter trägt der Anlagenbetreiber der steuerbaren Verbrauchseinheit.
Die Preisobergrenzen für das intelligente Messsystem sowie für die Steuerbox sind von der BNetzA vorgegeben und belaufen sich aktuell auf 80 € jährlich. Die Kosten könnten in Zukunft von der BNetzA angepasst werden. 
 
In der Übergangszeit kann es vorkommen, dass wir präventiv Steuern müssen. Sollte eine präventive Steuerung in ihrem Netzgebiet notwendig sein, kontaktieren wir Sie direkt.
Zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt keine präventive Steuerung nach der aktuellen §14a Regelung in unserem Netzgebiet. 

Sollte es dennoch nötig sein vorzeitig präventiv zu steuern, wird dies über konventionelle Technik, wie potentialfreie Relaiskontakte oder vorgeschaltete Schütze, erfolgen.
Die Installation der Technik auf Kundenseite, ist vom Anlagenbetreiber zu beauftragen und durch den Anlagenerrichter herzustellen.

Wer ist für die Anbindung an die Schalttechnik des Messstellenbetreibers / Stadtwerke Norderstedt verantwortlich?

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist für die Anbindung an die Schalttechnik des Messstellenbetreibers zuständig.
Der Anlagenerrichter muss diese Arbeiten im Auftrag des Anlagenbetreibers übernehmen und die Anlagen bei dem Netzbetreiber anmelden.

Muss bei mir der Zähler gewechselt werden, wenn ich meine §14a Anlage in Betrieb setze?

Nein.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der SVE erfolgen. Sobald wir vorsehen, bei Ihnen das Messsystem zu wechseln, erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung im Vorwege.

Wir würden Sie somit darum bitten, vor Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Ist ein weiterer Zählerplatz in der Verteilung bzw. ein weiterer Zähler erforderlich?

Besprechen Sie bitte mit Ihrem Anlagenerrichter, ob Sie die Möglichkeit haben, einen weiteren Zähler bei Ihnen in der Elektroverteilung einzubauen.


Wird ein eigener Zähler aussließlich für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Moduls nötig?
Modul 1 - Nein 
Modul 2 - Ja, über diesen Zählerplatz wird dann ausschließlich die SVE betrieben (kein anderer Anlagenteil) 

Was muss ein Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Netzbetreiber melden?

Was ist zu melden:

Jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (SVE) muss stellvertretend für den Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme durch Ihren beauftragen Anlagenerrichter an den Netzbetreiber gemeldet werden, genauso wie eine Leistungsveränderung oder der Rückbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Wann ist die SVE zu melden:

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) Vorgaben wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt, dass eine Anmeldung zwei Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist.
Die zeitlichen Vorgaben aus unseren TAB sind dabei durch den Anlagenerrichter zu beachten bzw. einzuhalten.

Woran erkenne ich die Leistung meines Gerätes?

Die Leistung des Gerätes finden Sie in der Regel immer auf dem Typenschild oder in dem Datenblatt zu Ihrem Gerät. Die Leistung des Gerätes wird immer in kW oder kVA angegeben. Bei Energiespeichern ist darauf zu achten, dass die AC-Leistung als Wert maßgebend ist.
Generell können Sie sich bei Rückfragen hierzu immer an Ihren Fachbetrieb wenden, der Ihnen das Gerät eingebaut hat.

Welche Energiespeicher fallen in den § 14 a?

In den § 14 a fallen alle Speicher mit Ein-/ Ausspeiseleistung größer 4,2 kW.


Das heißt, auch Speicher die z.B. über den Wechselrichter einer PV Anlage (somit im DC-Spannungspfad) angeschlossen sind oder auch Speicher die durch eine Software daran gehindert werden, Strom zu beziehen fallen in die Pflicht der steuerbarkeit nach § 14 a.

Bei Interesse können Sie sich gerne den Wortlaut der Beschlusskammer 6 des Bundeswirtschaftsministeriums zum § 14 a durchlesen, in dem die Geräte genau definiert werden.

Was bedeutet „Steuerung“ bzw. „Dimmen“ und wann darf der Netzbetreiber steuern?

Mit „Steuerung“ ist eine temporäre Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf bis zu 4,2 kW (auch „Dimmen“) gemeint.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. 

Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die steuerbaren Verbrauchseinrichtung im betroffenen Netzbereich zu drosseln.
Dies nennt man „netzorientierte Steuerung“.

Warum ist eine netzdienliche Dimmung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen.
Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut.
Wenn am Abend mehrere Haushalte zeitgleich ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein lokales Verteilnetz zu Überlasten.
Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, ist als Übergangslösung eine netzdienliche Dimmung notwendig.
Somit besteht das Ziel des §14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern. 

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber (Stadtwerke Norderstedt für das Norderstedter Stadtgebiet) ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs, zur Netzentlastung gestattet.
Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig, dies wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und nach ihrer Priorität automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen.
Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, muss in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem (durch den Messstellenbetreiber) sowie ein Energiemanagementsystem (durch Ihren Anlagenerrichter) verbaut sein oder werden.
Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie durch Ihren Elektrofachbetrieb.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen. Sobald wir vorsehen bei Ihnen das Messsystem zu wechseln (sollten wir ihr Messstellenbetreiber sein), erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung.

Wir bitten, von Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Sonstige Informationen

FAQ - Allgemeine Begriffserläuterung (bitte vorher lesen)

Da es für Sie als Kunden eventuell nicht sofort ersichtlich ist, mit welchen Rollen und Formulierungen im Energierecht gearbeitet wird, möchten wir Ihnen kurz aufführen was damit gemeint ist:


Rollenerklärungen


Anschlussnehmer
Die anschlussnehmende Person ist Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses sind Sie gleichzeitig anschlussnehmende und anschlussnutzende Person.

Anschlussnutzer
Anschlussnutzende Person ist, wer zur Entnahme von Strom aus dem Netz den Anschluss nutzt. Meistens ist das der Mieter - es kann aber auch bei selbstgenutztem Eigentum der Eigentümer sein. In diesem Fall wären Anschlussnehmer und Anschlussnutzer dieselbe Person.
Anlagenbetreiber
Person die eine Anlage nach §14a betreibt. Diese Person ist in der Regel der Anschlussnehmer kann aber auch der Anschlussnutzer sein.
Anlagenerrichter
Als Anlagenerrichter wird der Elektriker bezeichnet, der in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gelistet ist und somit die Konzession zum arbeiten im Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers besitzt. In der Regel sind alle gewerblichen Elektroinstallationsbetriebe bei dem Netzbetreiber, wo der Firmensitz beheimatet, ist eingetragen.
Netzbetreiber
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Norderstedt betrieben wird, handelt es sich bei dem Netzbetreiber um die Stadtwerke Norderstedt.
Messstellenbetreiber
Der Stromzähler gehört dem sogenannten Messstellenbetreiber. Das ist das Unternehmen, das den Zähler eingebaut hat und diesen betreibt.
Dazu zählt das Ablesen des Zählers und die Übermittlung der Daten an Stromlieferanten und Netzbetreiber. Wer Messstellenbetreiber ist, können Sie auf Ihrem Zähler ablesen. Sollte dort Stadtwerke Norderstedt stehen, sind wir Ihr Messstellenbetreiber.

Energielieferant
Das Unternehmen, bei dem Sie einen Tarif zur Stromversorgung abgeschlossen haben. Sind Sie z.B. in der Grundversorgung, wären dies die Stadtwerke Norderstedt.


Begriffserklärungen


SVE
Steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des EnWG §14a
EMS
Ziel eines Energie Management Systems ist es, die zu Hause erzeugte Energie möglichst so zu nutzen und zu speichern, dass weniger Strom aus dem Netz bezogen werden muss.
Das kleine Gerät wird meistens durch den Anlagenerrichter im Zählerkasten installiert. Dort erfasst und analysiert es die zur Optimierung relevanten Energieströme des Haushalts. Dazu gehören der erzeugte Strom und der Strombezug zeitlich flexibler und steuerbarer Verbraucher.

TAB
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung Nord, eine technische Grundlage für die Anlagenerrichter in der unter anderem festgehalten ist, wie der Anschluss von elektrotechnischen Anlagen zu erfolgen hat.
NAV
Die Niederspannungsanschlussverordnung bildet den gültigen Rechtsrahmen zur Anschlussherstellung / - nutzung.
BKZ
Ein Baukostenzuschuss ist ein finanzieller Zuschuss bei der Errichtung von neuen Anlagen, welcher von Versorgungsbetrieben für die Erschließung von Grundstücken verlangt wird.
Hierbei ist der Bezug von bis zu 30 kW durch die Gesetzgebung Baukostenzuschuss befreit.

Steuerung / Dimmen
Muss Ihre steuerbare Verbauchseinrichtung aufgrund von einer Überlastung des Ihnen vorgelagerten Netzes in Ihrer Leistung beschränkt werden, redet der Gesetzgeber vom "Dimmen" oder auch vom "Steuern".
öffentliche Ladepunkte
Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte dann, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziell Nutzenden gleichermaßen möglich ist (§ 2 Nr. 5 LSV).
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen als solche klar zu erkennen sein.
Typische Beispiele hierfür sind Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern.
Wird der Zugang dagegen nur einem bestimmten, klar abgrenzbaren Personenkreis eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) in diesen FAQ verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Ich möchte auch vom §14a profitieren (Altanlage)

Sie können auch mit einer Altanlage reduzierte Netzentgelte in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Anlage mit denselben Parametern versehen ist, wie der §14a es vorgibt.

Beachten Sie bei der Entscheidung bitte auch, dass es durch den Gesetzgeber vorgegeben ist, wenn Sie einmal am §14a teilnehmen, dass es keine Möglichkeit gibt diesen dann wieder zu verlassen. Über die Pflichten die damit einher gehen, können Sie alles weitere in unseren FAQ lesen.


Das heißt:

Bei der Anlage handelt es sich um eine Wallbox , Wärmepumpe , Klimaanlage oder einen Energiespeicher mit einer Leistungsaufnahme von mindestens 4,2 kW.

Die Anlage kann als steuerbare Verbrauchseinrichtung arbeiten oder an ein Energie Management System eingebunden werden.

Was muss ich bei den Stadtwerken beantragen?

Ihre bereits vor 2024 errichtete Anlage muss von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb als steuerbare Verbrauchseinrichtung angemeldet werden.
In der Kommunikation teilt der Installateur uns mit, dass es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, die bestehen bleibt und lediglich nach §14a angemeldet werden soll um hier vom §14a profitieren zu können.

Warum ist das so wichtig?

Wir prüfen neue Anmeldungen auf Netzverträglichkeit.
Sollte der Installateur nicht den Zusatz aufführen das die bestehende Anlage weiter betrieben wird, gehen wir davon aus, dass es sich um eine neue Anlage handelt, was sich ggf. dann auf den Genehmigungsprozess auswirkt, da evtl. Ihr Netzanschluss nicht die erforderliche Leistung für 2 Geräte hat.

 

Wen betrifft das Gesetz § 14a EnWG und was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG konkret und welche Ausnahmen gibt es?

Die Neuregelung des §14a betrifft alle steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SVE) mit einer Leistung ab 4,2 kW (Netzbezug) in der Netzebene 7 (Niederspannung) wie: 
 
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 
Ausnahmen:  Ladepunkt bei Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) 

- Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW

 -Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) 
Hinweis: Auch bei Summe der Anlagen am Netzanschluss >4,2 kW 
Ausnahme: Stromspeicher, welche technisch keinen Strom aus dem Netz beziehen können (softwareseitige Regelung ist nicht ausreichend) 
 
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher)
Hinweis:
Hierbei ist es egal ob der Speicher im Gleichstrom (DC) oder Wechselstromkreis (AC) angebunden wird.
Maßgeblich für die Teilnahme am §14 a ist die angegebene Leistung des möglichen Bezugs des Speichers aus dem Datenblatt.
Eine Regelung die den Speicher per Software dem Bezug aus dem Netz untersagt oder die Leistung des Speichers reduziert, ist hierbei nicht maßgeblich zur Ermittlung der Teilnahme.

Was bedeutet „Steuerung“ bzw. „Dimmen“ und wann darf der Netzbetreiber steuern?

Mit „Steuerung“ ist eine temporäre Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezuges der steuerbaren Verbrauchseinrichtung auf bis zu 4,2 kW (auch „Dimmen“) gemeint.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. 

Bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes sind Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die steuerbaren Verbrauchseinrichtung im betroffenen Netzbereich zu drosseln.
Dies nennt man „netzorientierte Steuerung“.

Warum ist eine netzdienliche Dimmung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen.
Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut.
Wenn am Abend mehrere Haushalte zeitgleich ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein lokales Verteilnetz zu Überlasten.
Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, ist als Übergangslösung eine netzdienliche Dimmung notwendig.
Somit besteht das Ziel des §14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern. 

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber (Stadtwerke Norderstedt für das Norderstedter Stadtgebiet) ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs, zur Netzentlastung gestattet.
Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig, dies wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und nach ihrer Priorität automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen.
Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, muss in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem (durch den Messstellenbetreiber) sowie ein Energiemanagementsystem (durch Ihren Anlagenerrichter) verbaut sein oder werden.
Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie durch Ihren Elektrofachbetrieb.

Der Einbau des Messsystems muss hierbei nicht zeitgleich mit der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen. Sobald wir vorsehen bei Ihnen das Messsystem zu wechseln (sollten wir ihr Messstellenbetreiber sein), erhalten Sie wie gewohnt von uns eine Benachrichtigung.

Wir bitten, von Anfragen zum Wechsel des Messsystemes im Zuge der Anschaffung einer §14a Anlage abzusehen, da dieser Wechsel Ihnen keinen Mehrwert zum derzeitigen Messsystem bietet.

Werde ich zu bestimmten Zeiten nicht mehr mit Strom versorgt?

Nein.
Der normale Strombezug des Haushalts bleibt von der Steuerung unberührt.
Der Netzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen SVE dimmen.
 

Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht lädt oder meine Wärmepumpe nicht mehr heizt?

Nein.
Wenn der Netzbetreiber die Anlagen dimmt, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar.
So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden - nur etwas langsamer als gewohnt.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen sowie für kurze Zeiträume (max. zwei Stunden am Tag, Präventivmaßnahme) notwendig sein werden.

Ist auch der Haushaltsbezug von einer Steuerung betroffen?

Nein.
Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es werden ausschließlich die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen geregelt.

Wie lange darf ein Haushalt auf einen Leistungswert gedimmt werden?

Die sogenannte präventive Maßnahme (Leistungsreduzierung) darf maximal zwei Stunden am Tag dauern.

Können alle Gerätearten an der Steuerung teilnehmen?

Nein.
Reduzierte Netzentgelte im Sinne der Steuerbarkeit nach § 14a sind ausschließlich den in diesem FAQ aufgeführten Geräten vorbehalten.
Weitere Geräte wie Nachtspeicherheizungen sind explizit ausgenommen. Hier können bestehende Anlagen ebenfalls wie zuvor weiter betrieben werden. 

 

Was erhalte ich im Gegenzug zur Verpflichtung am § 14 a teilnehmen zu müssen?

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt:
Mit der nächsten Stromrechnung ihres Energielieferanten zahlen Sie weniger Netzentgelte. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst.

Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:  

  • Modul 1
    Pauschale Reduzierung: Für die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt gilt eine Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Informationen zur Reduzierung des Preises im Netzgebiet der Stadtwerke Norderstedt erhalten Sie in unserem aktuellen Preisblatt

  • Modul 2
    Prozentuale Reduzierung: Das Modul 2 beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (des Netzengeltes) um 60 Prozent. Außerdem wird Ihnen die Grundgebühr des separaten Zählers erlassen. 
    Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen. 

Die aktuellen Reduzierungen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Preisblatt

Die Netzentgeltreduzierung wird von Ihrem Energielieferanten auf der Rechnung ausgewiesen. 
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte immer Ihren Energielieferanten, sollten Sie nicht durch die Stadtwerke Norderstedt mit Strom versorgt werden.

Ist ein weiterer Zählerplatz in der Verteilung bzw. ein weiterer Zähler erforderlich?

Besprechen Sie bitte mit Ihrem Anlagenerrichter, ob Sie die Möglichkeit haben, einen weiteren Zähler bei Ihnen in der Elektroverteilung einzubauen.


Wird ein eigener Zähler aussließlich für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Moduls nötig?
Modul 1 - Nein 
Modul 2 - Ja, über diesen Zählerplatz wird dann ausschließlich die SVE betrieben (kein anderer Anlagenteil) 

Was ist wenn eine SVE nicht steuerbar ist (Anlagenbetreiber Verschulden)?

Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet ist und stets steuerbar ist.
Im Klartext bedeutet dies, dass die §14a pflichtigen Geräte, die der Anlagenbetreiber verbauen lässt, eine Anbindung zur Steurbarkeit vorhalten müssen, da diese dauerhaft steuerbar sein müssen.
 
Sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen.  

Der Anlagenbetreiber hat technisch sicherzustellen, dass im Fall konkurrierender Anforderungen mit anderweitigen Steuerungsmaßnahmen, insbesondere marktlicher Laststeuerung, der Reduzierung nach dieser Festlegung stets insoweit Vorrang eingeräumt wird, als die Anforderung des Netzbetreibers über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht.
Dies bedeutet für Sie: Sollten Sie einen Dienstleister damit beauftragt haben, beispielsweise den Netzbezug des Speichers oder der Wallbox, nur zu besonderen Zeitpunkten zu ermöglichen (z.B. wenn der Strom des Lieferanten grade extrem günstig ist), so ist technisch durch den Anlagenbetreiber umzusetzen, dass der Steuerbefehl des Netzbetreibers zur Reduzierung des Netzbezuges immer vorrangig zu dem Befehl Ihres Dienstleisters zu behandeln ist.

Sollten die hierüber genannten Punkte nicht als gegeben betrachtet werden können, so verlieren Sie Ihren Anspruch auf Netzentgeltreduzierung. Des Weiteren kann der Netzbetreiber in diesem Fall die Anschlussnutzung bis zur Umsetzung der hierüber genannten Vorgaben unterbrechen, sollten ihm Hinweise vorliegen, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht ausgeschlossen werden können.

Wie hoch ist die Mindestbezugsleistung der Geräte im Steuerfall?

In einem Steuerfall durch den Netzbetreiber liegt die Mindestbezugsleistung des Gerätes bei 4,2 kW.
Sollte Ihr Gerät nicht auf diese Leistung reduzierbar sein, so ist der nächst kleinere Werte anzusteuern.

Wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wallbox + Wärmepumpe + Speicher) im Haus betrieben werden, dann wird die Gesamtmindestleistung über eine Formel errechnet, die durch die Bundesnetzagentur definiert wurde.
Der Mindestbezugsleistung aller Geräte wird somit auf  > 4,2 kW ansteigen.

Wie sind die Eigentumsgrenzen?

 

Ich habe bereits eine bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung aber keine Vereinbarung nach §14a EnWG. Was muss ich beachten?

Erstmal nichts.
Sie können freiwillig am neuen §14a EnWG teilnehmen, sofern die Geräte steuerbar sind und mehr als 4,2 kW verbrauchen.
Wenn ein Verbraucher sich einmal entschieden hat, dem Netzbetreiber die Möglichkeit der Drosselung einzuräumen, kann er dies nicht wieder rückgängig machen.

Für die Teilnahme am §14a EnWG ist allerdings ein SmartMeter und der Einbau einer Schalt- bzw. Steuereinheit durch den Netzbetreiber notwendig.
Zusätzlich muss Ihr Anlagenerrichter Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber anmelden (falls noch nicht geschehen) sowie die Schalt- bzw. Steuereinheit anschließen und steuerfähig machen.

Welche Pflichten hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SVE) muss durch seinen beauftragten Anlagenerrichter: 
- jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus anmelden
- jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzeigen 
- jegliche Änderungen in der Steuerungsart (Direktsteuerung, EMS-Steuerung) dem Netzbetreiber vor Veränderung der Steuerungsart mitteilen 
 
Darüber hinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. 
 
Dokumentationspflicht: 
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der vom Netzbetreiber vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise im Einzelfall für den Netzbetreiber nachvollziehbar dargelegt werden kann.
Die genannten Informationen sind mindestens zwei Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzuhalten. 

Was muss ein Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Netzbetreiber melden?

Was ist zu melden:

Jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (SVE) muss stellvertretend für den Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme durch Ihren beauftragen Anlagenerrichter an den Netzbetreiber gemeldet werden, genauso wie eine Leistungsveränderung oder der Rückbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Wann ist die SVE zu melden:

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) Vorgaben wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt, dass eine Anmeldung zwei Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist.
Die zeitlichen Vorgaben aus unseren TAB sind dabei durch den Anlagenerrichter zu beachten bzw. einzuhalten.

(AKTIV) Wie und wo kann ich eine steuerbare Verbrauchseinheit anmelden?

Wie und Wo?

Ihr Anlagenerrichter, hat die Möglichkeit uns das Dokument  Anmeldung zum Netzanschluss elektronisch zukommen zu lassen, um Ihre Anlage bei uns anzumelden. 
Alternativ kann dies auch in der Anmeldung von Ladeinfrastruktur, der Anmeldung einer Photovoltaikanlage oder der Anmeldung eines Energiespeichers durch den Anlagenerrichter erfolgen.
Die Unterlagen findet der Installateur bei uns auf der Homepage im Punkt Netzanschluss.

Wann ist die SVE zu melden:

Wir haben in unseren technischen Anschlussbedingungen Vorgaben wann die SVE bei uns angemeldet werden müssen.
Für alle SVE mit einem Standardnetzbezug (Wallbox 11 kW, Wärmepumpe oder Stromspeicher für ein Gebäude mit einer Wohneinheit) gilt das eine Anmeldung 2 Wochen vor der Inbetriebsetzung ausreichend ist.
Die zeitlichen Vorgaben aus unseren technischen Anschlussbedingungen sind dabei durch den Anlagenerrichter zu beachten bzw. einzuhalten. 

Was gilt für steuerbare Verbrauchseinheiten, mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024?

Die Übergangszeit für diese Anlagen geht bis zum 31.12.2028.
Bis dahin können Anlagenbetreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer § 14a Vereinbarung, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurde, freiwillig und endgültig in die neuen Regelungen der finalen Festlegung wechseln.  
 

Die prozentuale Reduzierung für den Arbeitspreis und Grundpreis aus dem Jahr 2023 bleibt bis zum 31.12.2028 für Anlagenbetreiber bestehen. 

Ausnahmen:  

  • Nachtspeicherheizungen bekommen die bisherige Reduzierung der Netzentgelte bis zur Außerbetriebnahme 

  • Die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen nicht wechseln 

  • Ein Bestandskunde kann in das Modul 1 wechseln, ein separater Zähler ist nicht notwendig 

  • Ein Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann in die § 14a Regelung freiwillig wechseln. 

  • Wenn ein Verbraucher sich einmal entschieden hat, dem Netzbetreiber die Möglichkeit der Drosselung einzuräumen, kann er dies allerdings nicht wieder rückgängig machen. 

Was muss ich betrachten, wenn ich eine steuerbare Verbrauchseinrichtung plane?

Wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 in Betrieb gesetzt wird und eine elektrische Leistung von mindestens 4,2 kW hat, ist diese Regelung für Sie verpflichtend.  

Demnach haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, wobei Sie derzeit aus zwei Modulen wählen können: 

Modul 1
Standard Modul für alle Anlagenbetreiber 

Modul 2
Nur für Anlagenbetreiber ohne Lastgangmessung 
Für Modul 2 muss ein separater Zähler installiert werden, auf dem ausschließlich die §14a Anlage betrieben wird.

Ihre elektrischen Anlagen und Ihre Elektroinstallation müssen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) der Stadtwerke Norderstedt als auch den technischen Richtlinien für elektrische Anlagen entsprechen.  
Was genau dies bedeutet können Sie von Ihrem Anlagenerrichter erfahren.

Es besteht bereits eine Vereinbarung nach §14a EnWG – Muss ich was machen?

Sie können die Vereinbarung so weiter laufen lassen wie bisher.
Zukünftig gelten aber die gesetzlichen Vorgaben aus der nachfolgend dargestellten Übersicht. 

 

Art der Bestandsanlage
(Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024)

Übergangsreglung

Übergangszeitraum

Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als SVE definiert sind*

Beibehaltung der prozentualen Netzentgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis längstens 31.12.2028 Bis 31.12.2028, danach Überführung in das Modul 1

Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung nicht als SVE definiert sind*

Beibehaltung der prozenzualen Netzgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis längstens 31.12.2028 Bis 31.12.2028, danach Überführung in reguläre Netzentgelte

Nachtspeicherheizungen*

Beibehaltung der prozentualen Netzgelt-Reduzierung aus dem Jahr 2023 bis Außerbetriebnahme / Ersatz / Umbau Dauerhaft bis Außerbetriebnahme / Ersatz / Umbau

 

Wie erfolgt die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung? Direkt bei den Stadtwerken? Oder über meinen Anlagenerrichter?

Der Anlagenbetreiber einer SVE legt nach Beratung mit dessen Installateur fest, ob die Anlage bzw. die §14a Geräte: 

1. als SVE (steuerbare Verbauchseinrichtung, Einzelgerätsteuerung) oder  
2. als SteuNA über ein EMS (steuerbarer Netzanschluss, mehr als ein Gerät was am §14a teilnehmen muss)

betrieben werden soll. Der Anlagenerrichter ist verpflichtet diese Geräte beim Netzbetreiber anzumelden.

Sind Netzanschlussbegehren mit steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG BKZ- und anschlusskostenpflichtig?

Ja, Baukostenzuschuss und Anschlusskosten werden regulär erhoben.
Es gilt hierbei die in der Niederspannungsanschlussverordnung geregelte 30 kW Freigrenze am Netzanschluss.

Woran erkenne ich die Leistung meines Gerätes?

Die Leistung des Gerätes finden Sie in der Regel immer auf dem Typenschild oder in dem Datenblatt zu Ihrem Gerät. Die Leistung des Gerätes wird immer in kW oder kVA angegeben. Bei Energiespeichern ist darauf zu achten, dass die AC-Leistung als Wert maßgebend ist.
Generell können Sie sich bei Rückfragen hierzu immer an Ihren Fachbetrieb wenden, der Ihnen das Gerät eingebaut hat.

Welche Energiespeicher fallen in den § 14 a?

In den § 14 a fallen alle Speicher mit Ein-/ Ausspeiseleistung größer 4,2 kW.


Das heißt, auch Speicher die z.B. über den Wechselrichter einer PV Anlage (somit im DC-Spannungspfad) angeschlossen sind oder auch Speicher die durch eine Software daran gehindert werden, Strom zu beziehen fallen in die Pflicht der steuerbarkeit nach § 14 a.

Bei Interesse können Sie sich gerne den Wortlaut der Beschlusskammer 6 des Bundeswirtschaftsministeriums zum § 14 a durchlesen, in dem die Geräte genau definiert werden.

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