Pflichtveröffentlichungen
zu unserem Stromnetz
Unser Stromnetz
Das geltende Energiewirtschaftsgesetz und die in Kraft getretenen Verordnungen über Netzzugang und Netzentgelte für Strom enthalten eine Vielzahl von Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten für Energieversorgungsunternehmen, denen wir hier nachkommen.
Daten und Fakten zu unserem Stromnetz
Längen Freileitung 2023 | Mittelspannung | 0,0 km |
Niederspannung | 0,0 km | |
Längen Kabelleitungen 2023 | Mittelspannung | 273,9 km |
Niederspannung | 641,1 km | |
Installierte Leistung der Umspannebenen 2023 | eigene Stationen | 188.227 kVA |
Kundenstationen | 167.155 kVA | |
Anzahl der Entnahmestellen 2023 | Mittelspannung | 124 |
Niederspannung | 49.461 | |
Versorgungsgebiet 2023 | Einwohner Norderstedt | 84.119 |
geografische Fläche Norderstedt | 58,14 km² | |
versorgte Fläche Norderstedt | 26,36 km² | |
Entnommene Jahresarbeit 2023 | Mittelspannung | 162.489.998 kWh |
Niederspannung | 183.395.062 kWh | |
Netzengpässe | keine | |
Einspeisung 2023 | Mittelspannung | 334.999.483 kWh |
Niederspannung | 20.626.487 kWh | |
Netzverluste 2023 | Mittelspannung | 3.216 MWh 0,96 % |
Umspannung | 2.404 MWh 1,42 % | |
Niederspannung | 4.121 MWh 2,20 % | |
Summenlast der Netzverluste | 1,759 MW | |
Mengen und Preise der Verlustenergie | 4,843 Ct/kWh | |
Jahreshöchstlast 2023 | Jahreshöchstlast | 59,917 MW |
Höchstentnahmelast 2023 | Höchstentnahmelast aus der vorgelagerten Netzebene | 53,074MW |
Summenlast 2023 | Kunden ohne Leistungsmessung | 29,821 MW |
Kunden mit Leistungsmessung | 37,772 MW |
Lastgänge 2023
Summenlast Kunden ohne Leistungsmessung
Fahrplanprognose Kunden mit RLM
Höchstentnahmelast und Bezug vorgelagertes Netz
Lastgänge 2022
Summenlast Kunden ohne Leistungsmessung
Fahrplanprognose Kunden mit RLM
Höchstentnahmelast und Bezug vorgelagertes Netz
Lastgänge 2021
Summenlast Kunden ohne Leistungsmessung
Fahrplanprognose Kunden mit RLM
Höchstentnahmelast und Bezug vorgelagertes Netz
Hochlastfenster nach § 19 StromNEV
Hochlastfenster für 2022
Hochlastfenster für 2023
Hochlastfenster für 2024
Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag
Preisblätter Netznutzung Strom
Preisblatt für Netznutzung ab 01.01.2022
Preisblatt für Netznutzung ab 01.01.2023
Lieferantenrahmenvertrag Strom
Lieferantenrahmenvertrag
Zur Anlage A verweisen wir auf das aktuelle Netzentgeltpreisblatt (siehe unten)
Anlage B (Kontaktdatenblatt)
Anlage C (Mustervereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anlage D (Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung)
Anlage E (Zuordnungsvereinbarung)
Individuelle Entgelte werden nicht erhoben.
Grund- und Ersatzversorgung
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und bis zum 30. September des Jahres diesen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen und auf der Homepage zu veröffentlichen. Grundversorger ist der Energieversorger, der zum Stichtag die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG innerhalb eines Versorgungsnetzes mit Energie versorgt.
Die Feststellung zum 01.07.2024 ergab die Stadtwerke Norderstedt als Grundversorger in der Gemeinde Norderstedt für die Jahre 2025, 2026 und 2027.
Bedingungen Grund- und Ersatzversorgung Strom
Preise für Grund- und Ersatzversorgung
Die Preise für die Grundversorgung entsprechen den allgemeinen Tarifen für Strom.
Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen die Stadtwerke Norderstedt im Netzgebiet, in dem die Stadtwerke Norderstedt gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger sind, Letztverbraucher in der Niederspannung im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung für die Dauer von maximal drei Monaten.
Für die Ersatzbelieferung von Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG gelten die Preise der Grundversorgung. Für Nicht-Haushaltskunden in der Nieder- und Mittelspannungsebene gelten gesonderte Konditionen laut Preisblatt.
Einspeisung in unser Stromnetz
Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Konditionen und Vertragsbedingungen zur Einspeisung von Strom aus Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) informieren.
Anschluss von Einspeiseanlagen
Für den Anschluss einer KWK-Anlage stellen wir Ihnen hier einen Leitfaden zur Verfügung. Einen ähnlich lautenden Leitfaden gibt es auch für Anlagen nach dem EEG. Die in den Leitfäden aufgeführten Richtlinien sind einzuhalten. Die dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen (das Datenblatt und das Formblatt zur Inbetriebsetzung) finden Sie untenstehend als Download. Alle Unterlagen reichen Sie bitte ausgefüllt nach Abschluss der Planungsphase bei uns ein.
Unabhängig der Einspeiseanlage beachten Sie bitte auch das gesetzlich geforderte Einspeisemanagement.
Vergütung des eingespeisten Stroms aus KWK-Anlagen
Die Vergütung des Stromes aus KWK-Anlagen besteht aus drei Komponenten. Dazu gehören die vermiedenen Netzentgelte, eventuell die Förderung nach dem KWK-G und die Vergütung des eingespeisten Stromes.
Die vermiedenen Netzentgelte richten sich nach der eingespeisten Menge. Der Netzbetreiber hat zum 15.10. eines jeden Jahres die Netzentgelte neu zu kalkulieren und zu veröffentlichen. Beginn der Abrechnung ist jeweils der 01.01. des darauf folgenden Jahres.
Für die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte ist die Vermeidungsarbeit und – sofern gemessen – die Vermeidungsleistung zu berücksichtigen. Da die tatsächliche Höhe der vermiedenen Netznutzungsleistung erst im Nachhinein ermittelt werden kann, erfolgt die Gutschrift mit einem vorläufigen Leistungswert. Weicht der tatsächliche Wert davon ab, so erfolgt eine nachträgliche Korrektur im Folgejahr.
Die Förderung nach dem KWK-G orientiert sich an der bei Inbetriebnahme gültigen Fassung des Gesetzes. Eine Förderung wird nur dann auf die erzeugte Strommenge gewährt, wenn ein entsprechender Zähler installiert wurde. Fehlt ein geeichter Zähler zur Feststellung der Gesamterzeugung der Kundenanlage, so wird der gesetzliche Vergütungssatz nur für die gemessene eingespeiste Energiemenge vergütet.
Der eingespeiste Strom wird zum auf der Homepage der EEX veröffentlichten KWK-Index vergütet. Die Vergütungen stehen Ihnen übersichtlich auch untenstehend zur Verfügung.
Vergütung des eingespeisten Stroms aus EEG-Anlagen
Für Einspeisungen in unser Stromnetz aus EEG-Anlagen werden die Vergütungssätze nach dem EEG in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. Die Vergütung wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme gewährt. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der installierten Leistung und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage.
Vermiedene Netzentgelte nach dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG sind zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen durch volatile Erzeugungsanlagen nach § 3 Nr. 38a EnWG ab dem 01.01.2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die am 31.12.2016 anzuwenden waren. Nach § 120 Abs. 5 sind von der Erlösobergrenze 2016 die Kostenbestandteile nach § 17s Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG durch die Übertragungsnetzbetreiber vollständig herauszurechnen, so dass sich fiktive neue Netzentgelte zum 31.12.2016 ergeben. Diese wurden von dem uns vorgelagerten Netzbetreiber Schleswig-Holstein Netz AG in ein Preisblatt überführt, so dass auch wir nun in der Lage sind, unsere Preise für Einspeisemengen durch volatile Erzeugungsanlagen zum 01.01.2018 zu veröffentlichen.
Die veröffentlichten fiktiven Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass
- der vorgelagerte Netzbetreiber oder der Übertragungsnetzbetreiber keine neuen fiktiven Entgelte für 2016 veröffentlicht,
- die Erlösobergrenze 2016 nicht auf behördliche oder gerichtlicher Entscheidungen nachträglich angepasst werden muss,
- keine Anpassung unserer oder der vorgelagerten Entgelte aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich wird.
In den vorstehend genannten Fällen würde eine Neubestimmung der Netzentgelte notwendig, die wir sodann nachträglich veröffentlichen werden.
Für Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung, die vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen wurden, reduzieren sich die Entgelte nach § 120 Abs. 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 StromNEV zum 01.01.2018 um ein Drittel, 01.01.2019 um zwei Drittel und entfallen zum 01.01.2020 vollständig.
Für alle dezentralen Erzeugungsanlagen entfallen nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 01.01.2023 jegliche Entgelte für vermiedene Netznutzung. Es gelten für diese Anlagen bis zum Stichtagsdatum die im Preisblatt veröffentlichen Entgelte, wie sie zum 31.12.2016 fiktiv gültig gewesen wären.
Das Preisblatt steht untenstehend zum Herunterladen zur Verfügung.
Informationen & Formulare
Anmeldung EEG-Anlage
Infos und Formulare zur Anmeldung einer Photovoltaik-Anlage zur Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers
Leitfaden KWK-Anlage
zur Anmeldung eines BHKW zur Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers