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Pflichtveröffentlichungen

zu unserem Stromnetz

Unser Stromnetz

Das geltende Energiewirtschaftsgesetz und die in Kraft getretenen Verordnungen über Netzzugang und Netzentgelte für Strom enthalten eine Vielzahl von Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten für Energieversorgungsunternehmen, denen wir hier nachkommen.

Daten und Fakten zu unserem Stromnetz

Längen Freileitung 2023 Mittelspannung 0,0 km
Niederspannung 0,0 km
Längen Kabelleitungen 2023 Mittelspannung 273,9 km
Niederspannung 641,1 km
Installierte Leistung der Umspannebenen 2023 eigene Stationen 188.227 kVA
Kundenstationen 167.155 kVA
Anzahl der Entnahmestellen 2023 Mittelspannung 124
Niederspannung 49.461
Versorgungsgebiet 2023 Einwohner Norderstedt 84.119
geografische Fläche Norderstedt 58,14 km²
versorgte Fläche Norderstedt 26,36 km²
Entnommene Jahresarbeit 2022 Mittelspannung 169.432.682 kWh
Niederspannung 190.640.096 kWh
Netzengpässe keine
Einspeisung 2022 Mittelspannung 347.326.884 kWh
Niederspannung 21.488.764 kWh
Netzverluste 2022 Mittelspannung 3.300 MWh 0,95 %
Umspannung 2.549 MWh 1,46 %
Niederspannung 2.894 MWh 1,50 %
Summenlast der Netzverluste 1,596 MW
Mengen und Preise der Verlustenergie 4,609 Ct/kWh
Jahreshöchstlast 2022 Jahreshöchstlast 62,796 MW
Höchstentnahmelast 2022 Höchstentnahmelast aus der vorgelagerten Netzebene 53,835MW
Summenlast 2022 Kunden ohne Leistungsmessung 30,482 MW
Kunden mit Leistungsmessung 39,998 MW

Lieferantenrahmenvertrag / Netznutzungsvertrag

Individuelle Entgelte werden nicht erhoben.

Grund- und Ersatzversorgung

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und bis zum 30. September des Jahres diesen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen und auf der Homepage zu veröffentlichen. Grundversorger ist der Energieversorger, der zum Stichtag die meisten Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG innerhalb eines Versorgungsnetzes mit Energie versorgt.

Die Feststellung zum 01.07.2021 ergab die Stadtwerke Norderstedt als Grundversorger in der Gemeinde Norderstedt für die Jahre 2022, 2023 und 2024.

Bedingungen Grund- und Ersatzversorgung Strom

StromGVV
Ergänzende Bedingungen

Preise für Grund- und Ersatzversorgung

Die Preise für die Grundversorgung entsprechen den allgemeinen Tarifen für Strom.

Gemäß § 38 EnWG i.V.m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen die Stadtwerke Norderstedt im Netzgebiet, in dem die Stadtwerke Norderstedt gem. § 36 Abs. 2 EnWG Grundversorger sind, Letztverbraucher in der Niederspannung im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung für die Dauer von maximal drei Monaten.

Für die Ersatzbelieferung von Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG gelten die Preise der Grundversorgung. Für Nicht-Haushaltskunden in der Nieder- und Mittelspannungsebene gelten gesonderte Konditionen laut Preisblatt.

Strompreise in der Ersatzversorgung

Preise für die Ersatzversorgung ab 01.02.2023

Preise für die Ersatzversorgung ab 01.01.2023

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Strombelieferungen von Gewerbekunden oberhalb der Niederspannung im Ersatzbelieferungstarif (außerhalb der Grundversorgung)

Allgemeine Vertragsbedingungen

für Strombelieferungen von Gewerbekunden in Nieder- oder Mittelspannung durch Entnahme (außerhalb der Grundversorgung) - Interims-Versorgung

Einspeisung in unser Stromnetz

Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Konditionen und Vertragsbedingungen zur Einspeisung von Strom aus Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) informieren.

Anschluss von Einspeiseanlagen

Für den Anschluss einer KWK-Anlage stellen wir Ihnen hier einen Leitfaden zur Verfügung. Einen ähnlich lautenden Leitfaden gibt es auch für Anlagen nach dem EEG. Die in den Leitfäden aufgeführten Richtlinien sind einzuhalten. Die dort aufgeführten erforderlichen Unterlagen (das Datenblatt und das Formblatt zur Inbetriebsetzung) finden Sie untenstehend als Download. Alle Unterlagen reichen Sie bitte ausgefüllt nach Abschluss der Planungsphase bei uns ein.

Unabhängig der Einspeiseanlage beachten Sie bitte auch das gesetzlich geforderte Einspeisemanagement.

Vergütung des eingespeisten Stroms aus KWK-Anlagen

Die Vergütung des Stromes aus KWK-Anlagen besteht aus drei Komponenten. Dazu gehören die vermiedenen Netzentgelte, eventuell die Förderung nach dem KWK-G und die Vergütung des eingespeisten Stromes.
Die vermiedenen Netzentgelte richten sich nach der eingespeisten Menge. Der Netzbetreiber hat zum 15.10. eines jeden Jahres die Netzentgelte neu zu kalkulieren und zu veröffentlichen. Beginn der Abrechnung ist jeweils der 01.01. des darauf folgenden Jahres.

Für die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte ist die Vermeidungsarbeit und – sofern gemessen – die Vermeidungsleistung zu berücksichtigen. Da die tatsächliche Höhe der vermiedenen Netznutzungsleistung erst im Nachhinein ermittelt werden kann, erfolgt die Gutschrift mit einem vorläufigen Leistungswert. Weicht der tatsächliche Wert davon ab, so erfolgt eine nachträgliche Korrektur im Folgejahr.

Die Förderung nach dem KWK-G orientiert sich an der bei Inbetriebnahme gültigen Fassung des Gesetzes. Eine Förderung wird nur dann auf die erzeugte Strommenge gewährt, wenn ein entsprechender Zähler installiert wurde. Fehlt ein geeichter Zähler zur Feststellung der Gesamterzeugung der Kundenanlage, so wird der gesetzliche Vergütungssatz nur für die gemessene eingespeiste Energiemenge vergütet.

Der eingespeiste Strom wird zum auf der Homepage der EEX veröffentlichten KWK-Index vergütet. Die Vergütungen stehen Ihnen übersichtlich auch untenstehend zur Verfügung.

Vergütung des eingespeisten Stroms aus EEG-Anlagen

Für Einspeisungen in unser Stromnetz aus EEG-Anlagen werden die Vergütungssätze nach dem EEG in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. Die Vergütung wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme gewährt. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der installierten Leistung und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage.

Vermiedene Netzentgelte nach dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 EnWG sind zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen durch volatile Erzeugungsanlagen nach § 3 Nr. 38a EnWG ab dem 01.01.2018 als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die am 31.12.2016 anzuwenden waren.  Nach § 120 Abs. 5 sind von der Erlösobergrenze 2016 die Kostenbestandteile nach § 17s Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG durch die Übertragungsnetzbetreiber vollständig herauszurechnen, so dass sich fiktive neue Netzentgelte zum 31.12.2016 ergeben. Diese wurden von dem uns vorgelagerten Netzbetreiber Schleswig-Holstein Netz AG in ein Preisblatt überführt, so dass auch wir nun in der Lage sind, unsere Preise für Einspeisemengen durch volatile Erzeugungsanlagen zum 01.01.2018 zu veröffentlichen.

Die veröffentlichten fiktiven Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass

  • der vorgelagerte Netzbetreiber oder der Übertragungsnetzbetreiber keine neuen fiktiven Entgelte für 2016 veröffentlicht,
  • die Erlösobergrenze 2016 nicht auf behördliche oder gerichtlicher Entscheidungen nachträglich angepasst werden muss,
  • keine Anpassung unserer oder der vorgelagerten Entgelte aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich wird.

In den vorstehend genannten Fällen würde eine Neubestimmung der Netzentgelte notwendig, die wir sodann nachträglich veröffentlichen werden.

Für Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung, die vor dem 01.01.2018 in Betrieb genommen wurden, reduzieren sich die Entgelte nach § 120 Abs. 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 StromNEV zum 01.01.2018 um ein Drittel, 01.01.2019 um zwei Drittel und entfallen zum 01.01.2020 vollständig.

Für alle dezentralen Erzeugungsanlagen entfallen nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 01.01.2023 jegliche Entgelte für vermiedene Netznutzung. Es gelten für diese Anlagen bis zum Stichtagsdatum die im Preisblatt veröffentlichen Entgelte, wie sie zum 31.12.2016 fiktiv gültig gewesen wären.

Das Preisblatt steht untenstehend zum Herunterladen zur Verfügung.

Informationen & Formulare

Anmeldung EEG-Anlage

Infos und Formulare zur Anmeldung einer Photovoltaik-Anlage zur Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers

Leitfaden KWK-Anlage

zur Anmeldung eines BHKW zur Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers

Formblatt zur EEG-Umlage bei Selbstverbrauch

Formular zur Erhebung der EEG-Umlage bei eigenerzeugtem Selbstverbrauch aus EEG- und KWK-Anlagen

Einspeisemanagement

Vermiedene Netznutzung 2018

Vermiedene Netznutzung nach NEMoG ab 2018

Vergütung Einspeisemanagement

Sie haben Fragen zur Einspeisung in unser Stromnetz?

Unsere Mitarbeiter:innen aus dem TechnikCenter helfen Ihnen gerne weiter.

Daten Netzbetreiber und Messstellenbetreiber / Messdienstleister

Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Strom

(auch für grundzuständigen MSB/MDL)

Nachweis Wiederverkäufer bis 2024

Nachweis Wiederverkäufer bis 2027

Zertifikat für Marktdatenaustausch

Daten Lieferant

Kontaktdatenblatt Lieferant Strom

Nachweis Wiederverkäufer

Zertifikat für Marktdatenaustausch

Netzbetreiberinformationen

Netzbetreiberinformationen zu GPKE

Die Stadtwerke Norderstedt bieten allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE, ergänzt durch Beschluss BK6-09-034) an. In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 6 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Zählerstand-/ Zählwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Zählerstände und Zählwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung werden zwar UTILMD-Nachrichten zwischen Netzbetreiber und Netznutzer versandt, wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten ist die Änderung jedoch nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allgemeiner Hinweis

Sollten Sie sich für den Kommunikationsweg E-Mail entscheiden, dann weisen wir an dieser Stelle noch einmal darauf hin, dass wir gemäß Vorgabe der BNetzA den Datenaustausch nur mit einer E-Mail-Adresse bei Ihnen vornehmen werden.

Elektronische Rechnungsstellung / Zahlungsavise

Der Beschluss der BNetzA BK6-06-009 (GPKE, ergänzt durch Beschluss BK6-09-034) sieht vor, dass ab Oktober 2007 die Rechnungsstellung / Zahlungsavise in elektronischer Form erfolgen kann. Die elektronische Rechnungsstellung (INVOIC, REMADV) ist bei den Stadtwerken Norderstedt obligatorisch. Umsatzsteuer-Nachweise erfolgen bis zur Bereitstellung der elektronischen Signatur und Verschlüsselung in Papierform.

Sofern Marktpartner noch Rechnungen in Papierform erhalten und eine elektronische Rechnungsstellung wünschen, wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner Richard Mohr unter der Rufnummer 040 52104-288.

Wichtiger Hinweis

Bitte teilen Sie uns vor erstmaligem Versand einer EDIFACT-Nachricht (Strom oder Gas) Ihre Kommunikationsdaten mit. Ohne vorherige bestätigte Übersendung Ihrer Daten ist kein Empfang möglich, der per CONTRL-Datei bestätigt wird.

Ausschreibungen Netzverluste Strom

Stromnetzbetreiber sind gemäß den Bestimmungen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes für die Beschaffung von Energie  zur Deckung von Netzverlusten verantwortlich. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur (Az.: BK6-08-006) verpflichten zu einer Beschaffung der Netzverluste über marktorientierte, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren.

Ausschreibung Verlustenergie 2024 bis 2026

Wir beabsichtigen die Ausschreibung unserer Netzverluste für 2024 bis 2026 gegen Ende der 40. Kalenderwoche 2023 durchzuführen (Stand: 13.09.2023). Ihr Interesse bekunden Sie bitte an controlling@stadtwerke-norderstedt.de.

Für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 werden jeweils 10.000 MWh ausgeschrieben. Die Vertragsbestandteile finden Sie bitte weiter unten im Downloadbereich.

Zur Abgabe der Angebote stellen wir dort auch ein Formular zur Verfügung, dass Sie bitte bevorzugt per E-Mail an controlling@stadtwerke-norderstedt.de oder die Faxnummer 040/52104-254 senden.

Für die Ausschreibung der Verlustenergie sind nach Festlegung der Bundesnetzagentur die Verlustenergielastgänge der letzten drei Jahre zu veröffentlichen. Diese finden Sie bitte nachstehend.

Zur Vervollständigung der Ausschreibungsunterlagen finden Sie nachfolgend neben den bereits angesprochenen Downloads den Prognoselastgang für das Ausschreibungsjahr.

Ergänzung vom 18.09.2023 zur Ausschreibung Verlustenergie für 2024 bis 2026

Die Angebotsabgabe wurde auf den 05.10.2023 um 11:00 Uhr fixiert.

Die Zuschlagserteilung wird bis spätestens 12:00 Uhr bekannt gegeben.

Nachtrag vom 05.10.2023

Die Ausschreibung vom 05.10.2023 ergab für das Lieferjahr 2024 einen Preis von 128,75 EUR/MWh, für das Lieferjahr 2025 einen Preis von 129,27 EUR/MWh und für das Lieferjahr 2026 einen Preis von 120,31 EUR/MWh.

Ausschreibungsergebnisse der Netzverluste Strom

Ausschreibung der Verlustenergie für das Jahr 2023

Die Ausschreibung vom 04.06.2020 ergab einen Preis von 48,43 EUR/MWh.

Allgemeine Bedingungen 2023

Allgemeine Vertragsbedingungen 2023