eine Paragraphen-Zeichen auf grünem Hintergrund

Pflichtveröffentlichungen

entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetzes

Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Norderstedt übernehmen nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Die Stadtwerke Norderstedt werden, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden die Stadtwerke Norderstedt Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:

  • ca. 43.000 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und

  • ca. 4.000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

Die tatsächliche Anzahl der (Pflicht-)Umbaufälle ist abhängig von nachhaltiger Verbrauchsänderung bei den Letztverbrauchern sowie von Neubauten, größeren Renovierungen und Stilllegungen. Diese Angabe bezieht sich auf den derzeitigen Zählerbestand und wird bei Bedarf aktualisiert.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

  • in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt für "Preise für den Messstellenbetrieb von Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)" entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem o.g. Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Stadtwerke Norderstedt neue Zusatzleistungen anbieten, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

 

Norderstedt, 19.12.2016 

Preisblätter zum MsbG

Preisblatt zum MsbG (gültig ab 01.01.2024)

nach §37 MsbG für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Preisblatt zum MsbG (gültig vom 01.07.2020 bis 30.06.2023)

nach §37 MsbG für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Messung und Messstellenbetrieb

Durch das Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb erfolgt eine vollständige Liberalisierung der Bereiche des Messstellenbetriebs und der Messung. Mit der Neuregelung von § 21b EnWG und der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom und Gasbereich – Messzugangsverordnung (MessZV) – können Dritte auf Wunsch des jeweiligen Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb und/oder die Messung durchführen, sofern sie einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb bzw. eine entsprechende Messung gewährleisten. Andernfalls obliegen die Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung der gelieferten Energie dem Netzbetreiber.

Diesem Vertrag liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Messzugangsverordnung (MessZV), das Eichgesetz, die Eichordnung, der MeteringCode, die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV), die Gasnetzzugangs- und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNZV, GasNEV), die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung zu Grunde. Der Vertrag wird weiterhin automatisch modifiziert durch einschlägige Festlegungen der Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind. Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bleiben unberührt.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

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Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

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Technische Mindestanforderungen für den Messstellenbetrieb Strom (TMA)

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Messstellenvertrag

zur Abwicklung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Wechselprozesse im Messwesen

Anlage 1 zum Beschluss BK6-09-034/BK7-09-001