
Energiepreisbremse
Erklärungen zur Strom- und Gaspreisbremse
Alles was Sie wissen müssen
Die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat im Jahresverlauf 2022 zum Teil extreme Preissteigerungen ausgelöst. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 staatliche Hilfen in Form von Energiepreisbremsen beschlossen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen wurde an die Energieversorger übertragen.
Gaspreisbremse
Was ist die Gaspreisbremse?
Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.
Welcher Gasverbrauch liegt der Berechnung des Entlastungsbetrages gemäß EWPBG zugrunde?
Beim Gas wird gemäß §10 EWPBG die Berechnung des Entlastungskontingents, also der Menge, für die eine Entlastung durch den Gesetzgeber erfolgt, der im September 2022 prognostizierte Verbrauch als Basis herangezogen. Dies ist bei einer durchgehenden Belieferung durch die Stadtwerke der Jahresverbrauch aus der Abrechnung des Jahres 2021. Auch im Falle eines Neuvertrages gilt hier der historische Prognosewert für die Entnahmestelle und nicht der vorherige Verbrauch von Ihnen an einer früheren Entnahmestelle.
Was passiert bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum 01.03.2023 mit den Entlastungen?
Zu unterscheiden ist hier zwischen einem Auszug und einem Lieferantenwechsel.
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§5 EWPBG und §49 StromPBG) erfolgt die Entlastung für die Monate Januar und Februar durch den Lieferanten, der die Entnahmestelle am 01.03.2023 beliefert.
Bei einem Lieferantenwechsel vor dem 01.03.2023 ist somit durch die gesetzliche Festlegung eine Entlastung durch den bisherigen Lieferanten ausgeschlossen.
Bei einem Lieferantenwechsel im Jahr 2023 sollten betroffene Kundinnen und Kunden die Schlussabrechnung des Altlieferanten an den neuen Lieferanten senden, damit dieser die Entlastung vornehmen kann.
Für den Fall, dass Kundinnen und Kunden vor dem 01.03.2023 ausziehen, sehen die Gesetze keine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar vor, da es hier an einem die Belieferung derm Entnahmestelle am 01.03.2023 durchführenden Lieferanten für diese Kundinnen und Kunden fehlt.
Wer hat Anspruch auf die Gaspreisbremse?
Private Haushalte und KMU
Für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Im März werden diese Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.
Mieterinnen und Mieter
Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken, übernimmt der Bund zudem den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Gaspreisbremse für die Industrie
Industriekunden erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen dieselben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.
Für welchen Zeitraum gilt die Gaspreisbremse?
Die Gaspreisbremse wirkt für alle Gaskundinnen und -kunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Einführung der Gaspreisbremse im März 2023. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.
Wie wird die Entlastung durch die Gaspreisbremse berechnet?
Grundlage für die Berechnung ist die Jahresverbrauchprognose im September 2022 für das Jahr 2023. Bei uns ist dieser Wert identisch mit der Jahresverbrauchsprognose aus der Jahresabrechnung im Januar 2022, also der tatsächliche Verbrauch 2021. 80 Prozent dieses Verbrauchs sind das Entlastungskontingent, für das ein staatlich festgelegter Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde gilt.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung für einen Beispielhaushalt
- Jahresverbrauch 20.000 Kilowattstunden
- Aktueller Arbeitspreis 20 Cent pro Kilowattstunde
- Referenzpreis 12 Cent pro Kilowattstunde
20.000 Kilowattstunden x 80 Prozent x 20 - 12 Cent pro Kilowattstunde = 16.000 Kilowattstunden x 8 Cent pro Kilowattstunde = 1.280 Euro pro Jahr = 106,66 Euro pro Monat
Wie werden Änderungen von Abnahmemengen (Verbräuchen) bei den Entlastungen berücksichtigt?
Da für Berechnungen der Entlastungskontingente gemäß §6 StromPBG und §10 EWPBG immer die historischen Prognosewerte und nicht die aktuellen Verbrauchswerte zugrunde gelegt werden müssen, können aktuelle Änderungen gemäß dem Willen des Gesetzgebers keinerlei Einfluss auf diese Berechnungen bewirken.
Wer also z.B. aufgrund von neuen Stromverbrauchseinrichtungen (Elektrofahrzeug, Wärmepumpe) im Jahr 2023 einen höheren Verbrauch hat als im Jahr 2022, muss die für diesen Mehrverbrauch oberhalb des für die Entnahmestelle festgelegten Entlastungskontingents anfallen Stromkosten in Höhe des jeweils geltenden vertraglichen Preises selbst tragen.
Umgekehrt profitieren aber Haushalte, denen es gelingt den Verbrauch gegenüber dem Vorjahr zu reduzieren, da diesen dennoch das volle Entlastungskontingent mit der Deckelung des Arbeitspreises angerechnet wird.
Wie werde ich über die Entlastungen informiert?
Wir berechnen die monatliche Entlastung automatisch für unsere Kundinnen und Kunden und informieren ausführlich ab Mitte März in einem persönlichen Anschreiben.
Darin ausgewiesen sind die monatlichen Entlastungskontingente, die monatlichen Entlastungen sowie die alten und neuen monatlichen Abschläge unter Berücksichtigung der Rückerstattungen für die Monate Januar und Februar im März.
Die beschlossene Senkung unserer Strom- und Gaspreise ist ebenfalls in der Berechnung berücksichtigt.
Da wir bei der Berechnung der Entlastungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind und diese in unser Abrechnungssystem integriert haben kommt dabei ein sehr umfangreiches Anschreiben heraus, das zu verstehen uns selbst nicht leicht fällt. Da wir das Anschreiben aber nicht ändern können, haben wir uns für einen "Beipackzettel" entschieden, der genau erklärt, wie alles berechnet ist und zusammenhängt. Da die Anschreiben für die Strom- und die Gaspreisbremse fast identisch sind und nur die Verbrauchswerte und Preise, nicht aber die Berechnungen, abweichen, bilden wir die Erklärungen am Beispiel Gas ab.
Wie hoch ist mein Abschlag und sollte ich ihn anpassen?
Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Norderstedt haben wir mit dem Schreiben zu den Energiepreisbremsen im März die aktuelle Höhe ihrer Abschläge unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen mitgeteilt. Diese Abschläge können Sie jederzeit selbst im Kundenportal anpassen oder uns schriftlich damit beauftragen. Mietwohnungen verfügen üblicherweise über einen eigenen Stromzähler. Sie haben daher die Wahl, von welchem Versorger Sie Ihren Strom beziehen. An diesen Versorger zahlen Sie auch Ihre monatlichen Abschläge. Abschläge für alle weiteren Nebenkosten, also auch Gas oder Fernwärme, zahlen Sie an Ihre Verwaltung bzw. Ihren Vermieter.
Was bedeutet der Vorbehalt der Rückforderung?
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass der Letztverbraucher nicht anspruchsberechtigt ist, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden. Letztverbraucher sind natürliche und juristische Personen, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert werden oder in gewissen Fällen den Strom ohne Lieferung entnehmen.
Strompreisbremse
Was ist die Strompreisbremse?
Mit der Strompreisbremse bekommen Stromkunden und -kundinnen einen Zuschuss zum Strompreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.
Welcher Stromverbrauch liegt der Berechnung des Entlastungsbetrages gemäß StromPBG zugrunde?
Beim Strom wird das Entlastungskontingent, also die Menge, für die eine Entlastung durch den Gesetzgeber erfolgt, gemäß §6 StromPBG auf Basis der vorliegenden aktuellen Jahresverbrauchsprognose für die jeweilige Entnahmestelle ermittelt.
Dies ist bei einer durchgehenden Belieferung durch die Stadtwerke der gewichtete Jahresverbrauch aus der Abrechnung des Jahres 2022.
Liegt bei der Entnahmestelle ein Neuvertrag vor, so ist die Basis des Entlastungskontingents der Verbrauch des vorherigen Bewohners der Entnahmestelle.
Was passiert bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen zum 01.03.2023 mit den Entlastungen?
Zu unterscheiden ist hier zwischen einem Auszug und einem Lieferantenwechsel.
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben (§5 EWPBG und §49 StromPBG) erfolgt die Entlastung für die Monate Januar und Februar durch den Lieferanten, der die Entnahmestelle am 01.03.2023 beliefert.
Bei einem Lieferantenwechsel vor dem 01.03.2023 ist somit durch die gesetzliche Festlegung eine Entlastung durch den bisherigen Lieferanten ausgeschlossen.
Bei einem Lieferantenwechsel im Jahr 2023 sollten betroffene Kundinnen und Kunden die Schlussabrechnung des Altlieferanten an den neuen Lieferanten senden, damit dieser die Entlastung vornehmen kann.
Für den Fall, dass Kundinnen und Kunden vor dem 01.03.2023 ausziehen, sehen die Gesetze keine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar vor, da es hier an einem die Belieferung derm Entnahmestelle am 01.03.2023 durchführenden Lieferanten für diese Kundinnen und Kunden fehlt.
Wer hat Anspruch auf die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.
Für welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse wirkt für alle Stromkundinnen und -kunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Einführung der Strompreisbremse im März 2023. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angelegt.
Wie wird die Entlastung durch die Strompreisbremse berechnet?
Grundlage für die Berechnung ist die Jahresverbrauchprognose für das Jahr 2023. Bei uns ist dieser Wert identisch mit der Jahresverbrauchsprognose aus der Jahresabrechnung im Januar 2023. 80 Prozent dieses Verbrauchs sind das Entlastungskontingent, für das ein staatlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gilt.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung für einen Beispielhaushalt
- Jahresverbrauch 3.500 Kilowattstunden
- Aktueller Arbeitspreis 55 Cent pro Kilowattstunde
- Referenzpreis 40 Cent pro Kilowattstunde
3.500 Kilowattstunden x 80 Prozent x 55 - 40 Cent pro Kilowattstunde = 2.800 Kilowattstunden x 15 Cent pro Kilowattstunde = 420 Euro pro Jahr = 35 Euro pro Monat
Wie werden Änderungen von Abnahmemengen (Verbräuchen) bei den Entlastungen berücksichtigt?
Da für Berechnungen der Entlastungskontingente gemäß §6 StromPBG und §10 EWPBG immer die historischen Prognosewerte und nicht die aktuellen Verbrauchswerte zugrunde gelegt werden müssen, können aktuelle Änderungen gemäß dem Willen des Gesetzgebers keinerlei Einfluss auf diese Berechnungen bewirken.
Wer also z.B. aufgrund von neuen Stromverbrauchseinrichtungen (Elektrofahrzeug, Wärmepumpe) im Jahr 2023 einen höheren Verbrauch hat als im Jahr 2022, muss die für diesen Mehrverbrauch oberhalb des für die Entnahmestelle festgelegten Entlastungskontingents anfallen Stromkosten in Höhe des jeweils geltenden vertraglichen Preises selbst tragen.
Umgekehrt profitieren aber Haushalte, denen es gelingt den Verbrauch gegenüber dem Vorjahr zu reduzieren, da diesen dennoch das volle Entlastungskontingent mit der Deckelung des Arbeitspreises angerechnet wird.
Mit welchem Verbrauch wurden die Abschläge für Strom für das Jahr 2023 berechnet?
Der Abschlagsbetrag wird immer auf Basis des Verbrauchs der letzten Abrechnung und den zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung gültigen Preisen errechnet.
Für die Abschlagsberechnung für 2023 ist somit der gewichtete Jahresverbrauch des Jahres 2022 und der Preisstand 01.01.2023 die Basis.
Wie werde ich über die Entlastungen informiert?
Wir berechnen die monatliche Entlastung automatisch für unsere Kundinnen und Kunden und informieren ausführlich ab Mitte März in einem persönlichen Anschreiben.
Darin ausgewiesen sind die monatlichen Entlastungskontingente, die monatlichen Entlastungen sowie die alten und neuen monatlichen Abschläge unter Berücksichtigung der Rückerstattungen für die Monate Januar und Februar im März.
Die beschlossene Senkung unserer Strom- und Gaspreise ist ebenfalls in der Berechnung berücksichtigt.
Da wir bei der Berechnung der Entlastungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind und diese in unser Abrechnungssystem integriert haben kommt dabei ein sehr umfangreiches Anschreiben heraus, das zu verstehen uns selbst nicht leicht fällt. Da wir das Anschreiben aber nicht ändern können, haben wir uns für einen "Beipackzettel" entschieden, der genau erklärt, wie alles berechnet ist und zusammenhängt. Da die Anschreiben für die Strom- und die Gaspreisbremse fast identisch sind und nur die Verbrauchswerte und Preise, nicht aber die Berechnungen, abweichen, bilden wir die Erklärungen am Beispiel Gas ab.
Wie hoch ist mein Abschlag und sollte ich ihn anpassen?
Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Norderstedt haben wir mit dem Schreiben zu den Energiepreisbremsen im März die aktuelle Höhe ihrer Abschläge unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen mitgeteilt. Diese Abschläge können Sie jederzeit selbst im Kundenportal anpassen oder uns schriftlich damit beauftragen. Mietwohnungen verfügen üblicherweise über einen eigenen Stromzähler. Sie haben daher die Wahl, von welchem Versorger Sie Ihren Strom beziehen. An diesen Versorger zahlen Sie auch Ihre monatlichen Abschläge. Abschläge für alle weiteren Nebenkosten, also auch Gas oder Fernwärme, zahlen Sie an Ihre Verwaltung bzw. Ihren Vermieter.
Was bedeutet der Vorbehalt der Rückforderung?
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass der Letztverbraucher nicht anspruchsberechtigt ist, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden. Letztverbraucher sind natürliche und juristische Personen, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert werden oder in gewissen Fällen den Strom ohne Lieferung entnehmen.
Bei uns behalten Sie den Überblick
Wir berechnen die monatliche Entlastung automatisch für unsere Kundinnen und Kunden und informieren ausführlich ab Mitte März in einem persönlichen Anschreiben.
Da wir bei der Berechnung der Entlastungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind und diese in unser Abrechnungssystem integriert haben kommt dabei ein sehr umfangreiches Anschreiben heraus, das zu verstehen uns selbst nicht leicht fällt. Da wir das Anschreiben aber nicht ändern können, haben wir uns für einen "Beipackzettel" entschieden, der genau erklärt, wie alles berechnet ist und zusammenhängt. Da die Anschreiben für die Strom- und die Gaspreisbremse fast identisch sind und nur die Verbrauchswerte und Preise, nicht aber die Berechnungen, abweichen, bilden wir die Erklärungen am Beispiel Gas ab.

Weitere Informationen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt für Sie eine kostenfreie Telefonhotline zur Verfügung, um über die Energiepreisbremse zu beraten. Sie erreichen die Telefonhotline unter 0800 - 78 88 900
Weitere Informationen
Erklärvideo zur Gas- und Wärmepreisbremse
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