Hinweise zu Verträgen
Zum 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01.11.2006) in Kraft getreten.
Die in der NAV genannten Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen gelten auch für alle bereits bestehenden Netzanschlussverhältnisse, die durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBEltV vom 21. Juni 1979 begründet worden sind, sowie für alle am 8. November 2006 bestehenden und zukünftigen Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Elektrizitätsnetz zur Entnahme von Strom in Niederspannung nutzen. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. § 29 Abs. 1 NAV sind Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den Energieversorgungsnetzen mit einer längeren Laufzeit als sechs Monate spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnungen an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 08.11.2006 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.